Verpflichtende Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden (§ 71a GEG) – Teil 1: Bestandsgebäude
Für wen gilt die Regelung? Welche Maßnahmen sind in Bestandsgebäuden umzusetzen?
Erläuterungen zum Gebäudeenergiegesetz § 71a
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) schreibt in § 71a vor, dass alle Nichtwohngebäude mit Heizungs- oder Klimaanlagen von mehr als 290 kW Nennleistung bis Ende 2024 mit einem Gebäudeautomationssystem ausgestattet werden müssen. Dies soll erhebliche Energieeinsparungen ermöglichen. Das Dossier erklärt, für wen die Regelung gilt und welche Maßnahmen in Bestandsgebäuden umzusetzen sind.
Regelungen für Bestandsgebäude
Dieses Dossier soll zu einem besseren Verständnis des § 71a GEG beitragen und die Akteure bei der Umsetzung unterstützen. Im Zuge der Erarbeitung des Dossiers wurde das KEDi bezüglich juristischer Fragen durch das Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität (IKEM) unterstützt.
Das Dossier beantwortet unter anderem folgende Fragen:
- Welche Gebäude sind betroffen?
- Ab wann gilt die Regelung?
- Welche Anforderungen werden an die Energieüberwachungstechnik gestellt?
- Was gilt für bereits automatisierte Bestandsgebäude?
- Wie ist die Einhaltung des § 71a GEG nachzuweisen?
- Welche regulatorischen Änderungen sind bereits absehbar?
Kompetenzzentrum Energieeffizienz durch Digitalisierung (KEDi)