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Allgemeine Geschäftsbedingungen dena

Stand 07/2023

1.    Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge der Deutschen Energie-Agentur GmbH, Chausseestr. 128a, 10115 Berlin (nachfolgend „dena“ genannt) mit Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen (nachfolgend „AN“ genannt).
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der AN finden keine Anwendung, es sei denn, die dena hat ihrer Geltung zuvor ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Vertragsbedingungen des/der AN in vertraglichen Unterlagen beigefügt sind oder in Bezug genommen werden sowie wenn dena in Kenntnis entgegenstehen- der oder abweichender Bedingungen des/der AN Leistungen, Lieferungen und Rechnungen vorbehaltlos annimmt oder diese bezahlt.
1.3 Die Regelungen der Beauftragung haben Vorrang vor denen des Angebots und diesen AGB.

2.    Leistungserbringung und Abnahme

2.1 Der/Die AN wird die Leistungen nach Maßgabe der Beauftragung samt Anlagen sowie dieser AGB erbringen.
2.2 Der/Die AN hat die Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und dem Stand der Technik nach den anerkannten Regeln mit der gebotenen Fach- und Sachkunde durchzuführen.
2.3 Die Ab- bzw. Teilabnahme einer werkvertraglichen Leistung erfolgt durch Erklärung der dena in Textform.
2.4 Hat die dena einen Hauptauftrag mit einem Hauptauftraggeber geschlossen und die vertragsgegenständlichen Leistungen an den/die AN im Unterauftrag vergeben, ist die dena berechtigt, vor Abnahme der Leistung des/der AN die entsprechende Abnahme durch den Hauptauftraggeber abzuwarten.
 

3.    Mängelgewährleistung und Verzug

3.1 Bei werkvertraglichen Leistungen ist der/die AN verpflichtet, der dena seine/ihre Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
3.2 Das Recht auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Minderung besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch schon vor Abnahme.
3.3 Für den Fall, dass die dena eine gesetzliche Rügeverpflichtung trifft, vereinbaren die Parteien, dass eine Rüge innerhalb von 10 Werktagen jedenfalls rechtzeitig ist.
3.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
3.5 Der/Die AN kommt in Verzug, wenn die Leistungen nicht entsprechend dem vertraglich vereinbarten Terminplan bei der dena abgeliefert werden. Sollte es im Rahmen der Leistungserbringung zu Zeitverzögerungen kommen, so ist dies der dena unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der/Die AN kann sich nur dann auf Terminverschiebungen berufen, wenn die dena diese in Textform bestätigt. Bereits entstandene Ansprüche aus einer nicht fristgerechten Leistungserbringung bleiben hiervon unberührt.

4.    Nutzungs- und Verwertungsrechte, Freistellung

4.1 Sofern bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen urheberrechtlich schutzfähige Werke entstehen oder verwendet werden (z.B. Bilder, Grafiken), räumt der/die AN der dena die einfachen, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten, unwiderruflichen und übertragbaren Nutzungsrechte an diesen Werken ein (Verlagsrecht, Öffentlich-Zugänglichmachung, Bearbeitungsrecht, Übersetzungsrecht, Veränderungsrecht, Recht zur Speicherung auf jeglichem verfügbaren Medium [Multimediarecht] sowie das Datenbankrecht etc.). Der/Die AN willigt in die Bearbeitung und Änderung sowie die Veröffentlichung und Verwertung, auch der bearbeiteten und geänderten Werke durch die dena oder durch von der dena beauftragte Dritte ein. Der/Die AN wird als Urheber/Quelle benannt, sofern er nicht im Einzelfall schriftlich auf die Urhebernennung verzichtet.
4.2 Der/Die AN sichert zu, dass er sämtliche Rechte der Urheber und sonstigen Berechtigten, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, erworben hat und teilt der dena ggf. erforderliche Urhebernennungen oder Quellenangaben mit.
4.3 Der/Die AN stellt die dena auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aus etwaig bestehenden Urheber- rechten oder verwandten Schutzrechten im  Zusammenhang mit den von ihm erstellten Ergebnissen herleiten. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung der dena gegenüber Dritten.
4.4 Sofern der/die AN durch die Beauftragung zur Einräumung der ausschließlichen Rechte an die dena verpflichtet ist, räumt die dena dem/der AN auf Verlangen schriftlich einfache Nutzungsrechte ein, wenn und soweit der/die AN ein berechtigtes Interesse gelten machen kann und die Interessen der dena nicht entgegenstehen.
4.5 Die Einräumung der Nutzungsrechte gehört zur Hauptleistungspflicht.

5.    Reisekosten, Zahlungsbedingungen

5.1 Sofern die Beauftragung keine abweichenden Vereinbarungen enthält, werden Reisekosten des/der AN nicht erstattet.
5.2 Die dena zahlt die Vergütung in einer Summe nach vollständig erbrachter Leistung und Abnahme innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Der/Die AN hat die Rechnung gem. § 14 UStG aufzustellen und dabei Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Bei der Rechnungsstellung hat der/die AN die jeweils von der dena mitgeteilte Auftragsnummer und Projektnummer anzugeben.

6.    Unteraufträge

6.1 Der/Die AN darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung (in Textform) der dena Dritten übertragen, wenn diese zur Einhaltung der nach diesen AGB bestehenden Verpflichtungen entsprechend verpflichtet werden. Die dena wird die Zustimmung nur verweigern, wenn ihre berechtigten Interessen beeinträchtigt sind. Die Interessen der dena sind vor allem dann beeinträchtigt, wenn die von dem/der AN eingesetzten Dritten nicht über die erforderlichen Qualifikationen und Berufserfahrungen verfügen, die für die effiziente und erfolgreiche Erfüllung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind.
6.2 Alle angestellten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sowie alle Dritten, die von dem/der AN im Rahmen dieses Vertrages eingeschaltet werden, gleich ob weisungsunterworfen oder nicht, sind Erfüllungsgehilfen des/der AN i.S.v. § 278 BGB.

7. Allgemeine Pflichten

7.1 Der/Die AN hat seine Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und dem Stand der Technik nach den anerkannten Regeln mit der gebotenen Fach- und Sachkunde durchzuführen.
7.2 Der/Die AN ist bei Vertragserfüllung in Deutschland verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) einzuhalten und seinen Arbeitnehmern etwaige einschlägige Tariflöhne zu zahlen. Ferner willigt er ein, bei der Durchführung des Vertrags die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 18.06.1998 (Vereinigungsfreiheit, Recht zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit, die Abschaffung der Kinderarbeit und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf) einzuhalten.
7.3 Der/Die AN verpflichtet sich bei der Durchführung des Auftrages im Ausland die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der IAO (Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr. 100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182) in das Recht
des Einsatzlandes umgesetzt worden sind. Hat das Einsatzland eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in das nationale Recht umgesetzt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vorschriften des Einsatzlandes einzuhalten, die die gleiche Zielsetzung wie die Kernarbeitsnormen verfolgen.
7.4 Der/Die AN ist entsprechend den Grundsätzen 1 und 2 des UN Global Compact bei der Auftragsausführung verpflichtet, die grundlegenden Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 definiert sind, zu achten. Außerdem verpflichtet er/sie sich die für ihn/sie geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten, die eine Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder der politischen Überzeugung verbieten.
7.5 Stellt eine Vertragspartei fest, dass die Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht in Zusammenhang mit dieser Vertragsbeziehung in ihrem eigenen geschäftlichen Bereich bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat sie unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Ausmaß der Verletzung zu minimieren. Falls die Vertragspartei die Verletzung nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss sie ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen.

8.    Verschwiegenheit

8.1 Der/Die AN ist verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die dena bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht Einsicht in Unterlagen der dena nehmen können. Dies betrifft insbesondere aber nicht ausschließlich Umstände oder Vorgänge, die Geschäftsabläufe, Geschäftsergebnisse, Know-how, Geschäftspartner oder personenbezogene Da- ten betreffen. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
8.2 Von der dena zur Verfügung gestellte Unterlagen oder Daten sind auf Anforderung bzw. nach Beendigung der Beauftragung unaufgefordert zu vernichten bzw. zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
8.3 Der/Die AN hat bezüglich der personenbezogenen Daten, die er von der dena erhält, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Soweit der/die AN im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten für die dena erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein Joint Controllership gem. Art. 26 DSGVO vorliegt, ist er zum Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung verpflichtet.
8.4 Dem/Der AN ist es untersagt, die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten weiterzugeben,  weiterzuveräußern,  weiterzuverarbeiten oder zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner auftragsgemäßen Pflichten zu nutzen.
8.5 Der/Die AN stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind und eingesetzte Mitarbeiter/innen sowie Dritte auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden.
8.6 Der/Die AN wird die Daten auf Aufforderung umgehend, spätestens  aber  nach  Beendigung des  Vertrages  unwiederbringlich löschen und der dena die Löschung auf Anfrage bestätigen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

9.    Vertragslaufzeit, Kündigung, Rücktritt

9.1 Etwaige Laufzeitvereinbarungen ergeben sich aus der Beauftragung. Der dena steht auch im Falle einer Laufzeitvereinbarung ein Recht auf vorzeitige Kündigung zu.  Der  Einhaltung einer Kündigungsfrist bedarf es nicht.
9.2 Kündigt die dena ohne Angabe von Gründen, so steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten abnahmefähigen Leistungen sowie in Höhe von fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbar- ten Vergütung zu.
9.3 Kündigt die dena hingegen aus einem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so steht diesem nur eine anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für die dena verwertbar sind. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht aus 7.5 verletzt.
9.4 Sofern die vorliegende Beauftragung im Rahmen eines zuwendungsgeförderten Projekts erfolgt, steht der dena bei nachweislich ausbleibender Förderung des Projekts durch den öffentlichen Fördermittelgeber im jeweils laufenden Haushaltsjahr (auch Haushaltssperre für mehr als zwei Monate) ein sofortiges Sonderkündigungs- recht zu.  Im Fall einer Sonderkündigung wird nur die bis dahin erbrachte, teilabnahmefähige Leistung vergütet. Werden Leistungen beauftragt, ohne dass der Zuwendungsgeber zumindest einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn beschieden hat, so behält sich die dena aus zuwendungsrechtlichen Gründen den Rücktritt vom Vertrag vor.
9.5 Kündigung und Rücktritt bedürfen der Schriftform.

10.    Integrität

10.1 Der/Die AN darf im Zusammenhang mit der Vergabe bzw. dem Auftrag und/oder Durchführung des Vertrags weder selbst noch durch Dritte Geschenke oder Vorteile anbieten, gewähren oder für sich oder andere annehmen oder fordern; dies gilt auch für Beschleunigungsgelder.
10.2 Der/Die AN darf keine Beschränkungen des Wettbewerbs mit ei- nem oder mehreren anderen Unternehmen vereinbaren.
10.3 Jegliche Form von Korruption ist untersagt. Der/Die AN ist verpflichtet, geeignete und angemessene Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung vorzunehmen. Er/Sie ist darüber hinaus verpflichtet, bestätigte Fälle sowie schwerwiegende Verdachtsfälle in Bezug auf Korruption und/oder Vermögensdelikte wie z. B. Betrug, Unterschlagung oder Untreue im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung unverzüglich an die Ombudsperson zu melden.  Die Ombudsperson ist erreichbar via E-Mail  jan.gerd.moeller@pwc.com,  Telefon:    +49    02119814031    oder    Mobil:    +491708548529. Hinweise können auch über das unter dem Link whistleblowerreporting.pwc.de/ecf7d254f0 erreichbare Webformular gegeben werden. 

11. Vertragsstrafe

11.1 Gerät der/die AN im Falle von vereinbarten Liefer- oder Leistungsterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent des Nettoauftragswerts des jeweiligen Liefer- oder Leistungsumfangs zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent des Nettoauftragswerts je Liefer- und Leistungsumfang, insgesamt auf 5 Prozent des Nettogesamtauftragswerts begrenzt.
11.2 Bei einem schuldhaften Verstoß des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen nach 7.2 (Mindestlohn) ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes, mindestens jedoch 5.000 Euro, beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch ein von dem Auftragnehmer eingesetztes Unterauftragnehmers begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Unterauftragnehmers nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste. Bei einer unverhältnismäßig hohen Vertragsstrafe kann der Auftragnehmer beim Auftraggeber die Herabsetzung der Vertragsstrafe beantragen.
11.3 Bei einem Verstoß gegen 10 (Integrität) ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR
25.000 zu zahlen. Ist bei einem zugewandten geldwerten Vorteil dieser höher als EUR 25.000, schuldet der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe des zugewandten Vorteils.
11.4 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber, auch wenn sie bei Abnahme und Entgegennahme der Leistung nicht vorbehalten worden ist, bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.

12.  Schlussbestimmungen

12.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung oder den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden zu der Beauftragung bestehen nicht.
12.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für das Vorliegen von Vertragslücken.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
12.4 Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Berlin.