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07.07.20 Gesamtsystem Gesetzlicher Rahmen Wirtschaft & Gesellschaft transformieren Marktdesign

Kurzstudie: Absenkung der EEG-Umlage auf null ist kurzfristig möglich

Strompreisentlastung liegt im Vorschlag bei rund 4,5 ct/kWh / Verdoppelung der Stromsteuer zur Gegenfinanzierung / Vereinfachung entlastet vom Abwicklungsaufwand

In einer gemeinsamen Kurzstudie schlagen die Deutsche Energie-Agentur (dena), das Finanzwissenschaftliche Forschungsinstitut an der Universität zu Köln (FiFo) sowie die Stiftung Umweltenergierecht die Absenkung der EEG-Umlage auf null vor. Zur Gegenfinanzierung soll in Ergänzung zu den bereits auf den Weg gebrachten Maßnahmen zur Senkung der EEG-Umlage die Stromsteuer verdoppelt werden. Das gibt auch dem Bundeshaushalt auf dem Weg zur Klimaneutralität eine verlässliche Perspektive. Für Unternehmen, die heute von Ausnahmen zur Zahlung der EEG-Umlage profitieren, sollen entsprechende Ausnahmetatbestände im Stromsteuergesetz geändert werden, um sicherzustellen, dass niemand durch die Veränderung schlechter gestellt wird als heute.

Das kürzlich verabschiedete Konjunkturprogramm sieht bereits eine Stabilisierung der EEG-Umlage durch Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 2021 bei 6,5 Cent pro Kilowattstunde Strom vor. In Summe ergeben EEG-Umlage und Stromsteuer somit 8,55 Cent pro Kilowattstunde. Der Vorschlag der Kurzstudie setzt die Stromsteuer bis 2030 auf 4,1 Cent und führt aufgrund der Absenkung der EEG-Umlage auf null zu einer Strompreissenkung von bis zu 4,5 Cent pro Kilowattstunde. Nur durch diesen grundlegenden Umbau von EEG-Umlage und Stromsteuer ist es möglich, erhebliche Vereinfachungen im Energierecht zu erreichen, Unternehmen und Behörden vom Vollzugs- und Abwicklungsaufwand zu entlasten und damit weitere volkswirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Die Kurzstudie untersucht in zwei Umsetzungsszenarien unterschiedliche Effekte auf den Bundeshaushalt. Der niedrigere Strompreis entlastet die Verbraucher und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit ebenso wie die Integration der Sektoren Strom, Wärme, Mobilität und Industrie. Startpunkt soll aus Sicht der Studienautoren der 1. Januar 2021 sein. Die Kurzstudie betrachtet die Einnahmen durch die EEG-Umlage. Der aktuelle Finanzierungsmechanismus für die mit der Abwicklung der EEG-Zahlungen an die Anlagenbetreiber durch die Netzbetreiber bleibt davon unberührt.

Der Strompreis ist in Deutschland mit hohen Abgaben und Umlagen belegt, was Strom zur Nutzung im Wärme- und Mobilitätssektor im Vergleich zu Benzin und Diesel sowie Heizöl und Gas teuer macht und die Sektorenkopplung hemmt. Der Vorschlag der Kurzstudie setzt auf Verringerung der Komplexität.

Die Studienautoren erklären zu dem Vorschlag:

Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der dena-Geschäftsführung: „Die EEG-Umlage ist eine Innovationsbremse und steht der Integrierten Energiewende mit ihren vielfältigen Geschäftsmodellen im Weg. Zudem gilt: Ein wettbewerbsfähiger Strompreis ist die Basis für die Integrierte Energiewende. Die direkte und indirekte Nutzung des Stroms in den Sektoren Strom, Wärme, Mobilität und Industrie benötigt dringend eine Verschlankung des Regelwerks. Nur so ergibt sich ein wirtschaftlicher Einsatz von zunehmend wichtiger werdenden Technologien und Energieträgern in der Energiewende wie zum Beispiel Wasserstoff und Speicher. Weitergehende Reformschritte bei der Abgaben- und Umlagenstruktur würden der Integrierten Energiewende weiteren Vorschub leisten. Mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz und den Maßnahmen des Konjunkturprogramms wird dem bereits mit Haushaltsmitteln entgegengewirkt. Die Kurzstudie zeigt auf, dass ein rasches Absenken der EEG-Umlage auf null möglich ist. Zu diesem wichtigen Zeitpunkt kann das weitere sozial-ausgeglichene Konjunkturimpulse geben.“

Thorsten Müller, Vorsitzender des Stiftungsvorstandes der Stiftung Umweltenergierecht: „Der Gesetzgeber sollte nicht bei einer teilweisen Absenkung der EEG-Umlage stehenbleiben, sondern die Gelegenheit nutzen, um Strukturen zu vereinfachen und Abwicklungsaufwand zu vermeiden. Statt eines Nebeneinanders von EEG-Umlage und Stromsteuer sollte er sich auf einen Mechanismus beschränken und damit zweifachen Aufwand vermeiden. So verstärkt er die konjunkturelle Wirkung aus der beschlossenen EEG-Umlagesenkung, weil Vereinfachung und Bürokratieabbau Aufwand und damit weitere Kosten ersparen. Die Absenkung der EEG-Umlage auf null würde erhebliche Vereinfachungen mit sich bringen: für Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber, Stromlieferanten, Eigenversorger und stromintensive Unternehmen sowie für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 26 Paragrafen im aktuellen EEG 2017 könnten entfallen, weitere vereinfacht werden. Das heutige Regelwerk und dabei nicht zuletzt die Ausnahmeregelungen schaffen eine unnötige Komplexität, die für Unternehmen und Staat vermeidbaren Aufwand und unnötige Kosten bedeutet. All dies wird mit dem Vorschlag entbehrlich.“

Dr. Michael Thöne, Geschäftsführender Direktor des FiFo Köln: „Unser Vorschlag nützt der Konjunktur und zugleich dem Bundeshaushalt. Zuerst noch einmal eine kräftige Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher; das wird auch 2021 noch wertvoll sein. Mittelfristig punktet das integrierte Szenario mit einer schnelleren Reduktion der eingesetzten Haushaltsmittel. Denn die steigenden Einnahmen aus dem BEHG sollen vollständig – und nicht nur teilweise – zur Gegenfinanzierung eingesetzt werden. Schon 2026 ist mit Zusatzeinnahmen von drei Milliarden Euro zu rechnen. Dieser Saldo steigt weiter an, so dass bereits 2030 die ursprünglichen Mindereinnahmen komplett ausfinanziert sind. Der Vorschlag ist zudem so angelegt, dass auch nach Wegfall der Besonderen Ausgleichsregelung kein Unternehmen schlechter gestellt ist als zuvor – die meisten aber besser.“

Die Umsetzung des Vorschlags kann nur erste Impulse setzen. Eine anschließende Reform der Abgaben und Umlagen ist eine so umfassende Aufgabe, dass sie weiterer und vertiefter Arbeit bedarf. So müsste neben dem EEG mindestens auch das Stromsteuergesetz angepasst werden, um eine faire Entlastung der verschiedenen Wirtschaftszweige sicher zu stellen. Beihilferechtliche Überlegungen wurden bereits einbezogen, müssen in der weiteren Ausgestaltung jedoch mitbedacht und vertieft werden.

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