STELLUNGNAHME zur Definition von grünem Wasserstoff und dessen Derivaten: Delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission zu Artikel 27 (3) und Artikel 28 RED II
Die delegierten Rechtsakten zu Artikel 27 (3) sowie zu Art. 28 der überarbeiteten Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) spezifizieren die Strombezugskriterien für die Herstellung von erneuerbarem Wasserstoff und dessen Derivaten sowie über die Methodik zur Berechnung der Treibhausgas (THG)-Emissionseinsparungen durch deren Einsatz.
In ihrer Stellungnahme zu den von der Europäischen Kommission am 10. Februar 2023 verabschiedeten delegierten Rechtsakten begrüßt die dena, trotz bestehender Mängel, die dadurch geschaffene regulatorische Klarheit in Bezug auf die Definition von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs bzw. Powerfuels) und appelliert an das Europäische Parlament und den Rat von ihrem Vetorecht abzusehen. Der gefundene Kompromiss sollte nun als Leitlinie dienen, um den europäischen Rechtsrahmen für Wasserstoff schnell zum Abschluss zu bringen. Auch bei kohlenstoffarmem Wasserstoff brauchen wir nun schnell definitorische Klarheit. Die dena schlägt daher vor, die Erarbeitung eines entsprechenden delegierten Rechtsakts für sogenannte „kohlenstoffarme Gase und Kraftstoffe“ auf das Jahr 2023 vorzuziehen.