Stellungnahme zum Entwurf der Strombezugskriterien für erneuerbaren Wasserstoff und dessen Derivate: Delegierter Rechtsakt zu Artikel 27 RED II
Der delegierte Rechtsakt der Europäischen Kommission zu Artikel 27 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) zu Strombezugskriterien für Elektrolyseure schafft dringend benötigte regulatorische Sicherheit für den Aufbau einer grünen Wasserstoffwirtschaft. Die Spezifizierung der Kriterien in dem delegierten Rechtsakt dient dem Ziel, sicherzustellen, dass der Strom, der für die Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff verwendet wird, vollständig erneuerbar ist und dass erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs) zu den europäischen Klimazielen beitragen.
In ihrer Stellungnahme zu dem von der Europäischen Kommission am 20. Mai 2022 veröffentlichten Entwurf des delegierten Rechtsakts spricht sich die dena für Flexibilität in der Markthochlaufphase und klarere Bestimmungen zur Übertragung der Kriterien auf potentielle Exportländer aus, um die ambitionierten Ziele für den Ausbau von Produktionsvolumen in der EU und Wasserstoff-Importen zu erreichen.
Die Positionen und Vorschläge der dena auf einen Blick:
- Ausweitung der Übergangsphase bis zum Einsetzen des Kriteriums der Zusätzlichkeit bis 31.12.2029 (Artikel 7)
- Zeitliche Korrelation von einem Tag bis 31.12.2029, danach stündliche Korrelation (Artikel 4 (2c))
- Abschaffung der zeitlichen Begrenzung für den späteren Kapazitätsausbau des Elektrolyseurs, d.h. Kapazitätsausbau soll auch nach der Inbetriebnahme der ursprünglichen Anlage über den Zeitraum von 36 Monaten (24 Monaten bei Direktverbindung) hinaus, möglich sein (Artikel 3b und Artikel 4 (2a))
- Für Drittstaaten soll für jedes Strommarktdesign (z.B. Knotenpunkte) das Äquivalent zur Gebotszone definiert werden (Artikel 4 (2d))
- Streichung der Aussetzung von Nachhaltigkeitskriterien über die Übergangsphase hinaus für Anlagen, die bis dahin in Betrieb genommen wurden („Grandfathering“) (Artikel 8)