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16.12.20 Erneuerbare Energien Gesetzlicher Rahmen Quartier Wirtschaft & Gesellschaft transformieren

Neues EEG enthält positive Änderungen, lässt aber noch wichtige Punkte vermissen

Ausbau erneuerbarer Energien ist entscheidend für Klimaneutralität 2050 / PPA profitieren von Entschließungsantrag / Wichtige Fortschritte beim Mieterstrom, trotz noch zu hoher bürokratischer Hürden

Die Deutsche Energie-Agentur (dena) begrüßt viele Punkte im derzeit vorliegenden Änderungsantrag zur Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Zwar konnten sich die Regierungskoalitionen auf einige tiefgehende Regelungen vorerst nicht einigen. Gleichzeitig werden jedoch im Rahmen eines Entschließungsantrags zentrale Forderungen der dena hinsichtlich der vier zentralen Aspekte für einen zukunftsfähigen Förderrahmen für erneuerbare Energien aufgenommen: innovationsfördernd, marktnah, europäisch und entbürokratisierend.

Hierzu zählen die besseren Rahmenbedingungen für einen marktgetriebenen Ausbau der Erneuerbaren durch Geschäftsmodelle wie z.B. PPA. Der Integration von Erneuerbare-Energien-Anlagen in den Markt über PPA wird auch im Entschließungsantrag eine wichtige Rolle beigemessen. Die bereits im „dena – MARKTMONITOR 2030: Corporate Green PPAs“ und von der Marktoffensive Erneuerbare Energien geforderten verbesserten Rahmenbedingungen für den Direktbezug von grünem Strom bieten die Chance für einen marktnahen Ausbau der erneuerbaren Energien.

Auch mit der Ü-20 Regelung für Wind an Land stellt die Bundesregierung kurzfristig sicher, dass funktionstüchtige Anlagen nicht überstürzt vom Netz genommen werden und ausreichend Zeit haben, eine marktnahe Lösung wie die avisierten Ausschreibungen oder PPAs zu finden. Darüber hinaus wird das Repowering als erstbeste Option etabliert, um Flächenpotenziale optimal zu nutzen.

Weiterhin ist im Entschließungsantrag die von der dena geforderte Senkung der EEG-Umlage auf null enthalten. Es soll ein Konzept bis zum Jahr 2021/2022 erarbeitet werden, das die schrittweise Absenkung der EEG-Umlage mit Hilfe eines haushaltsneutralen Finanzierungsmodells gewährleistet. Um die notwendige Entbürokratisierung zu erreichen, wäre ein kompletter Wegfall der EEG-Umlage wie vorgeschlagen zielführender.

Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der dena-Geschäftsführung, kommentiert: „Die integrierte Energiewende bildet weiterhin die Grundlage für die erfolgreiche Transformation des Energiesystems. Daher ist es umso wichtiger, dass im EEG 2021 das Ziel verankert ist, im Stromsektor bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen. Hierfür gilt es den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Besonders für die Photovoltaik, aber auch für die Ausweitung des Mieterstroms, erwarte ich mir vom neuen EEG deutliche Impulse. Die Anhebung der Europäischen Klimaziele von 40 auf 55 % CO2-Reduktion ist ein wichtiges Signal für die nationale Klimapolitik. Daher ist die im Entschließungsantrag vereinbarte Anpassung der nationalen Ausbaupfade ein notwendiger und wichtiger Schritt. Grundsätzlich gilt es hierbei zu beachten, dass vor dem Hintergrund des notwendigen zeitlichen Vorlaufs für die Umsetzung von Erneuerbare-Energien-Projekte, insbesondere Wind, hier zeitnah klare Perspektiven für einzelne Technologien aufgezeigt werden müssen.“

In Anbetracht der Tatsache, dass im Rahmen des Green Deal die europäischen Klimaziele vor kurzem auf mindestens 55 Prozent bis 2030 angehoben wurden, nimmt sich die Bundesregierung die Zeit, um zu evaluieren, was dies konkret für die nationalen Ausbaupfade bedeutet. Aus Sicht der dena ist hier ein klares zeitnahes Signal bezüglich der angestrebten Ausbauziele für einzelne Technologien erforderlich.

Ebenfalls positiv hervorzuheben ist, dass die Bundesregierung die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL Art. 21 (3) und Art. 22) zum Thema Eigenverbrauch europakonform umsetzen wird und Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW im Umfang von 30 MWh von der EEG-Umlage befreit und somit den Eigenverbrauch stärkt.

Im Bereich des Mieterstroms sollen zukünftig auch Quartiersansätze ermöglicht werden und Mieterstrom von der Gewerbesteuer befreit werden. Diese Änderungen sind wichtige Impulse für weitere innovative Dach- oder fassadenintegrierte Anlagen. Problematisch in diesem Kontext sind allerdings die weiterhin hohen bürokratischen Hürden. Zu den fünf verschiedenen räumlichen Definitionen im Zusammenhang mit Mieterstrom kommt durch den unbestimmten Quartiersbegriff nun eine sechste hinzu.  

Dass Betreiber von PV-Dachanlagen zwischen 300 und 750 kW zukünftig wählen können, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen und den Strom nicht selbst verbrauchen oder aber für eine halbierte Festvergütung Eigenverbrauch nutzen können, macht den Markt insgesamt zwar flexibler für neue Geschäftsmodelle, allerdings besteht gleichzeitig die Gefahr ein funktionierendes nachfragegetriebenes Marktsegment auszubremsen.