Carbon-Leakage Verordnung – Klimaschutzmaßnahmen und Beihilfedifferenzierung entscheidend
dena begrüßt in ihrer Stellungnahme den Entwurf der Carbon-Leakage Verordnung und schlägt Weiterentwicklungen vor.
Das Bundesumweltministerium hat im Februar 2021 einen Entwurf zur Carbon Leakage Verordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) vorgelegt. Dieser sieht Kompensationsregelungen für Unternehmen vor, die in besonderem Maß im internationalen Wettbewerb stehen und dadurch von Carbon-Leakage – der Verlagerung von CO2-Emissionen ins Ausland – betroffen sind. Die Stellungnahme der Deutschen Energie-Agentur (dena) zu diesem Entwurf zeigt dessen Weiterentwicklungspotenziale auf: Durch eine weitere Differenzierung der sektorbezogenen Kompensationsgrade, eine kritische Prüfung der Liste auf tatsächliche Betroffenheit und durch eine Konkretisierung der qualitativen Aufnahmekriterien für neue Sektoren können einheitlichen Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen geschaffen werden. Die vorgesehene Verknüpfung von klimafreundlichen Investitionen mit der anteiligen Befreiung vom CO2-Preis, die wichtige Anreize für Unternehmen setzt, wird in der Stellungnahme begrüßt.
Andreas Kuhlmann, Vorsitzender der Geschäftsführung der dena sagt: „Die Integrierte Energiewende kann nur durch die gleichberechtigte Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Ziele gelingen. Das Erreichen der Klimaziele braucht einen verlässlichen Rahmen für die Industrie, vor allem für mittelständische Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen. Der BECV-Entwurf liefert aus Sicht der dena eine gute Grundlage für die weitere Diskussion und Konkretisierung der Ausgestaltung der Beihilfen.“
Grundsätzlich, so die dena in ihrer Stellungnahme, sollten Kompensationen sehr gezielt eingesetzt und die Entwicklung und Umsetzung geeigneter CO2-Minderungsmaßnahmen ambitioniert vorangetrieben werden. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, schlägt die dena vor, die aktuelle, am EU-ETS orientierte Liste der beihilfeberechtigten Sektoren kritisch auf die tatsächliche Betroffenheit zu prüfen und auf Basis eines Carbon-Leakage-Indikators zu differenzieren. Außerdem sollten die qualitativen Aufnahmekriterien für weitere Sektoren konkretisiert werden, um einerseits eine Ausweitung auf Sektoren zu verhindern, die nicht von Carbon-Leakage betroffen sind und andererseits eine klare Orientierung für betroffene Unternehmen bereitzustellen und so den Aufwand vor allem für mittelständische Unternehmen gering zu halten.
Die Verknüpfung der Beihilfen mit der Pflicht, Anteile davon für Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen oder die Dekarbonisierung von Prozessen aufzuwenden, wird von der dena begrüßt. Hier solle ein möglichst hoher Prozentsatz angestrebt werden, der jedoch nicht so hoch ausfallen dürfe, dass die Inkaufnahme des CO2-Preises günstiger ist.