Biomethanerzeugung
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Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung hat den Zweck, die Nachhaltigkeit der Erzeugung von Strom und Wärme aus flüssiger Biomasse sicherzustellen und dient der Umsetzung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II). In § 22 werden anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung genauer definiert. Die Nachweisführung der regulatorischen Vorgaben der BioSt-NachV ist ebenfalls Inhalt dieser Ermächtigung.
EEG
Wird die Produktion von Strom aus Biomethan nach dem EEG gefördert, ist ein Nachweis der Nachhaltigkeit nach RED II entlang der gesamten Wertschöpfungskette für größere Anlagen ab dem 1. Januar 2022 verpflichtend vorgeschrieben.
Die BioSt-NachV regelt dabei u. a. die Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung von Strom mit eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffen: Ab 2 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung (rund 840 kWel) müssen die Nachhaltigkeitsanforderungen eingehalten und nachgewiesen werden (§1 Absatz 3). Unter diese Nachweispflicht fallen bundesweit ca. 1500 bis 1800 Biogasanlagen und ca. 200 Biomethan-BHKW betroffen. Faktisch ist damit jede Biomethananlage betroffen, die auch nur ein einziges BHKW größer 2 MW Feuerungswärmeleistung beliefert.
BEHG
Nach dem BEHG wird der Energiegehalt von Biomethan zwar mit einem Emissionsfaktor von Null bewertet, allerdings wird in § 7 Absatz 4 im Zusammenhang mit der Ermächtigung der Bundesregierung zur Bestimmung der Anforderungen an die Ermittlung der Brennstoffemissionen und die Berichterstattung mittels Rechtsverordnung ein benötigter Nachhaltigkeitsnachweis aufgeführt.
In der entsprechenden Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)1 ist in §8 formuliert, dass ab dem Jahr 2023 hierzu ein Nachhaltigkeitsnachweis nach den Vorgaben der BioSt-NachV vorgeschrieben ist.
TEHG
Wird Biomethan energetisch im EU-ETS angerechnet, ist nach dem DEHSt Leitfaden 8.5.2 vorgegeben, dass ein gültiger Nachhaltigkeitsnachweis nach § 3 Absatz 1 EHV, welcher sich wiederum auf § 10 der BioSt-NachV bezieht, aus der Datenbank Nabisy vorzulegen ist.
1Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ebev_2030/EBeV_2030.pdf
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Die Erneuerbare Energien Richtlinie II (RED II) reguliert den Verkehrssektor, sowie Wärme und Kälte. Sie legt die Nachhaltigkeitskriterien für erneuerbare Kraftstoffe fest. Darunter zählt u.a. der Biomasseanbau für Biokraftstoffe, der massenbilanzielle Nachweis und die Treibhausgasberechnungsmethode. Kraftstoffe können erst dann im Verkehrssektor für die Zielerfüllung der Anteile erneuerbarer Energien berücksichtigt werden, wenn sie nach den RED II Vorgaben produziert wurden. Die RED II wird derzeit überarbeitet und sieht vor allem den stärkeren Ausbau von erneuerbaren Energien im Allgemeinen vor und setzt bspw. mit Unterquoten für die Industrie auch neue Impulse für erneuerbare Gase.
Quelle: Richtlinie 2018/ 2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen