
Biomethan im Strommarkt
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Wichtigstes Instrument für die Förderung erneuerbarer Energien ist in Deutschland das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das EEG ist erstmals im Jahr 2000 in Kraft getreten und wurde inzwischen mehrfach novelliert. Die letzte große Novelle (EEG 2023) trat am 1. Januar 2023 in Kraft. Sinn und Zweck des EEG ist der Klima-und Umweltschutz, eine nachhaltige Energieversorgung, die Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung, der Ersatz fossiler Ressourcen und die Weiterentwicklung der Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Zur Erreichung dieser Ziele sieht das EEG den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an die Stromnetze der allgemeinen Versorgung sowie die vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung des erzeugten Stroms vor. Neben diesen netzbezogenen Ansprüchen steht Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien außerdem eine finanzielle Förderung zu, deren Höhe seit Inkrafttreten des EEG 2017 vorwiegend im Rahmen von Ausschreibungen ermittelt wird.
Das EEG 2023 verfolgt das Ziel bis 2030 einen EE-Anteil von 80 % und bis 2035 von 100 % im Strommix zu etablieren.
Das EEG gewährt für Betreiber von Blockheizkraftwerken (BHKW), die Gas aus dem Erdgasnetz entnehmen, eine Förderung für jede erzeugte kWh Strom, wenn der Betreiber nachweist, dass in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens genauso viel Biomethan in das deutsche Erdgasnetz eingespeist wurde wie zur Stromerzeugung in dem BHKW ausgespeist worden ist. Seit dem EEG 2017 werden die geförderten Mengen auktioniert. Bei Verstromung in bereits vor 2017 mit erneuerbaren Energien betriebenen BHKWs ergibt sich die Höhe des Vergütungsanspruchs hingegen aus den Einspeisevergütungen des entsprechenden Gesetzes. Wobei die Höhe der Förderung unter anderem dadurch bestimmt wird, welche Stoffe für die Biogaserzeugung zum Einsatz gekommen sind. Dabei ist es auch möglich, das eingesetzte Biomethan bei Verwendung unterschiedlicher Einsatzstoffe bilanziell zu teilen.
Der Betreiber muss für die finanzielle Förderung nachweisen, dass er den Strom in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erzeugt (Wärmenutzungspflicht) und verschiedene technische Voraussetzungen und Dokumentationspflichten (Einsatzstoff-Tagebuch) erfüllt hat.
Die Förderung wird für das Jahr der Inbetriebnahme des BHKW und weitere 20 Jahre in gleichbleibender Höhe gezahlt. Hierdurch kann das Biomethan effizient in KWK-Anlagen eingesetzt werden, die an Orten mit einer entsprechenden Wärmenachfrage betrieben werden.
Betreiber aller seit 2012 in Betrieb genommenen Biomethan-BHKW müssen den Strom aus ihren Anlagen direkt vermarkten, wobei sie eine Förderung in Form der gleitenden Marktprämie erhalten können. Die Pflicht zur Direktvermarktung gilt für alle seit dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommenen Neuanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW. Zum 1. August 2014 wurde die Schwelle dann auf eine installierte Leistung von höchstens 500 kW abgesenkt. Zum 1. Januar 2016 sank die Schwelle auf 100 kW.
Der weitere Zubau von Biomasse- und Biogasanlagen wurde bereits durch das EEG 2014 stark abgebremst: Der Gesetzgeber hat seit dem Jahr 2016 bei einer Überschreitung eines Zubaus von 100 MW (brutto) jährlich eine zubauabhängige Erhöhung der Degression von 0,5 auf 1,27 Prozent vorgesehen. Auch wurde bereits mit dem EEG 2014 die Höhe der Förderung erheblich gekürzt. Insbesondere wurden die bislang für den Einsatz bestimmter Einsatzstoffe vorgesehenen erhöhten Vergütungen und der Gasaufbereitungsbonus ersatzlos gestrichen. Im Rahmen des EEG 2023 liegt die insgesamt ausgeschriebene Leistung wie schon im EEG 2021 bei 8,4 GWel.
Seit Inkrafttreten des EEG 2017 müssen sämtliche neu in Betrieb genommenen Biomasseanlagen gemeinsam an einer jährlichen Ausschreibung teilnehmen, in der sie sich ihren individuellen Fördersatz in Form des anzulegenden Wertes zur Berechnung der Marktprämie selbst „ersteigern“ müssen. Eine Differenzierung nach Einsatzstoffen erfolgt ebenso wenig wie eine Differenzierung nach Anlagengröße oder -technik. Damit stehen künftig sämtliche Technologien zur Stromerzeugung aus Biomasse miteinander im Wettbewerb.
Mit dem EEG 2023 findet eine Verlagerung der Förderung von Biomasse zu Biomethan statt. Die ausgeschriebenen Biomassevolumen werden von 600 MW im Jahr 2023 jährlich um 100 MW reduziert, bis schließlich 300 MW im Jahr 2026 erreicht werden . Die ausgeschriebenen Biomethanmengen werden hingegen angehoben , sodass sie 2026 bei 600 MW liegen.
Bis Ende 2025 gibt es jährlich zwei Biomasse-Ausschreibungen: am 1. April und am 1. Oktober. Ab 2026 wird nur noch einmal im Jahr, am 1. Juni, ausgeschrieben. Biomethanausschreibungen finden hingegen ab 2023 zweimal jährlich, am 1. April und am 1. Oktober, statt. Biomethan ist dann nur noch im Rahmen der Biomethan-Ausschreibungen förderfähig.
Die Bieter können dannangeben, welchen anzulegenden Wert sie für den wirtschaftlichen Betrieb ihrer Anlage über 20 Jahre Förderzeitraum pro Kilowattstunde installierter Leistung benötigen. Die günstigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis das Ausschreibungsvolumen erschöpft ist. Die bezuschlagten Neuanlagen erhalten dann die Marktprämie mit dem anzulegenden Wert, den sie selbst geboten haben (sogenannter Gebotspreis oder „pay-as-bid“-Verfahren). Dabei dürfen für Neuanlagen keine Gebote berücksichtigt werden, die den gesetzlich vorgegebenen Höchstwert von 19,31 ct/kWh übersteigen. An der Ausschreibung dürfen nur noch Biomethan-BHKWs teilnehmen, die in der Südregion Deutschlands errichtet werden. Eine höhere Förderung als dieser – degressiv absinkende – Betrag kann künftig nicht mehr erzielt werden. Bei der Teilnahme an der Ausschreibung muss eine Sicherheit in Höhe von 60 Euro pro kWh gebotener installierter Leistung bei der Bundesnetzagentur hinterlegt werden. Wird die Anlage nach dem Zuschlag nicht innerhalb einer vorgegebenen Zeit realisiert, werden Strafzahlungen fällig.
Für in der Ausschreibung bezuschlagte Biomethan-BHKW gelten künftig verschiedene Einschränkungen: So haben bezuschlagte Biomethan-BHKW nur einen Anspruch auf Förderung für eine Jahresdurchschnittsleistung, die 10 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Sie müssen ihre Anlage leistungstechnisch also deutlich überbauen und die entsprechend erhöhte installierte Leistung in der Ausschreibung anbieten. Für darüber hinausgehende Strommengen entfällt in der Direktvermarktung die Marktprämie, der Anlagenbetreiber erhält lediglich seinen Markterlös. Allerdings können Anlagenbetreiber für die gesamte installierte Leistung einen sogenanntenFlexibilitätszuschlag i. H. v. 65 Euro pro kW und Jahr beanspruchen (EEG §50a).
Außerdem darf bei bezuschlagten Anlagen nur solches Biomethan, bzw. solche Biomasse eingesetzt werden, bei dessen Erzeugung der Anteil von Mais und Getreidekorn maximal 40 % beträgt. Dieser sogenannte Maisdeckel soll weiter abgesenkt werden. Bis 2024 soll dieser maximal 35 % betragen und ab 2026 max. 30 %. Für Biomethan fällt die Obergrenze von 20 MW weg. Außerdem müssen Biomethananlagen ab einer installierten Leistung von 10 MW „H2-ready“ sein, um ab 2028 auf Basis von Wasserstoff betrieben werden zu können.