Biomethantransport
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In den Arbeitsblättern des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) sind die grundlegenden Anforderungen an Gase in Netzen der öffentlichen Versorgung festgelegt. Grundlage für die Beschaffenheit von Gasen aus erneuerbaren Quellen ist das DVGW-Arbeitsblatt G 262. Sofern das hergestellte Biogas in das öffentliche Gasnetz eingespeist werden soll, muss es den Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 260 entsprechen und insbesondere den Anforderungen der zweiten Gasfamilie mit der vor Ort vorhandenen Gruppe genügen.
Im DVGW-Arbeitsblatt G 265-1 sind die Mindestanforderungen an die Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung und Inbetriebnahme von Biogasaufbereitungs- und -einspeisungsanlagen zusammenfassend dargestellt. Es enthält die Vorgaben an die technische Sicherheit der zur Nutzbarmachung des Biogases erforderlichen Anlagen und deren Komponenten – von der Aufbereitungsanlage über die Verdichtung, Druckregelung, Konditionierung und Messung bis zur Einspeisung in das Gasnetz als Zusatz- bzw. Austauschgas. Das jüngst überarbeitete DVGW-Arbeitsblatt G 415 enthält die Mindestanforderungen an Planung, Bau und Betrieb von Gasleitungen bis zu 5 bar Betriebsdruck, in denen Rohbiogas oder teilaufbereitetes Biogas fortgeleitet wird. Das DVGW-ArbeitsblattG 1030 legt die Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Betreibern von Anlagen fest, die der Erzeugung, Fortleitung, Aufbereitung, Konditionierung oder Einspeisungvon Biogas dienen. Es enthält damit die Vorgaben an ein technisches Sicherheitsmanagementsystem (TSM) für Biogasanlagen.
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Vorrangiger Netzanschluss
Nach § 33 GasNZV sind Netzbetreiber auf allen Druckstufen verpflichtet, Anlagen auf Antrag vorrangig und unverzüglich andas Gasnetz anzuschließen. Die Kosten für den Netzanschlusstragen bis zu zehn km Anschlussleitung der Netzbetreiber (75 Prozent) und der Biogaseinspeiser (25 Prozent) jeweils anteilig. Die Kosten für den Netzanschluss und den ersten Kilometer der Verbindungsleitung sind dabei für den Biogaseinspeiser aufmaximal 250.000 € gedeckelt. Die Einspeisung von Biogas kann vom Netzbetreiber nach § 34 Absatz 2 Satz 2 GasNZV nicht mit dem Hinweis auf bestehende Kapazitätsengpässe im Netz verweigertwerden. Netzbetreiber und Biogaseinspeiser sollen für die Errichtung des Netzanschlusses einen Realisierungsfahrplan nach § 33 Absatz 7 GasNZV vereinbaren, der der Bundesnetzagentur vorgelegt wird. Der Netzbetreiber ist Eigentümer des Netzanschlusses und trägt die Kosten für Wartung und Betrieb.
Vorrangiger Netzzugang
Nach § 34 GasNZV haben Netzbetreiber Ein- und Ausspeiseverträge vorrangig mit Transportkunden von Biomethan zu schließen, soweit diese Gase netzkompatibel sind. Zugleich ist der Netzbetreiber zur Vornahme aller wirtschaftlich zumutbaren Aufwendungen verpflichtet, um die technische Aufnahmefähigkeit des Netzes zu optimieren und eine Verfügbarkeit von mindestens 96 Prozent sicherzustellen.
Erweiterter Bilanzausgleich
Für Biogas-Transportkunden sieht § 35 GasNZV besondere Regelungen zum erweiterten Bilanzausgleich bei der Biogasbilanzierung vor. Während der Netzbetreiber für Erdgas-Transportkunden innerhalb des Bilanzkreises eine unvergütete Ausgleichsmöglichkeit lediglich innerhalb enger stündlicher Toleranzgrenzen anbieten muss, ist er in Bezug auf ausschließliche Biogas-Bilanzkreise dazu verpflichtet, einen Flexibilitätsrahmen von 25 Prozent anzubieten.Der Flexibilitätsrahmen gilt dabei für den besonderen Biogas-Bilanzierungszeitraum von zwölf Monaten. Innerhalb dieses Bilanzierungszeitraums bezieht sich der Flexibilitätsrahmen auf die kumulierte Abweichung der eingespeisten von der ausgespeisten Menge. Für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch genommenen Flexibilitätsrahmens ist ein pauschaliertes Entgelt von 0,1 ct/kWh an den Netzbetreiber zu entrichten.
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Die EU-Gasmarktrahmenrichtlinie wurde im Entwurf im September 2021 veröffentlicht. Die Gasmarktrichtlinie unterscheidet zwischen „natural gas“, „renewable gas“, „low-carbon gas“ und „low-carbon hydrogen“. Sie legt einen starken Fokus auf Wasserstoff. Um die Defossilisierung des Gasnetzes weiter voranzutreiben, sind Rabatte auf die Transportentgelte für erneuerbare und kohlenstoffarme Gase von und zu Speicher- bzw. Erzeugungsanlagen von mindestens 75 % vorgesehen.