Biomethan im Wärmemarkt
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Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist Anfang 2009 in Kraft getreten und wurde im Mai 2011 an die EU-Gesetzgebung angepasst. Im Jahr 2020 sollen gemäß EEWärmeG 14 Prozent des Wärme- und Kältebedarfs (Endenergieverbrauch) in Deutschland aus erneuerbaren Energien stammen.
Wesentliche Elemente des Gesetzes sind:
- Nutzungspflicht für Neubauten
- Nutzungspflicht für bestehende öffentliche Gebäude
- Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude
- Finanzielle Förderung in Form von Förderprogrammen
- Gezielte Förderung der Nutzung von Wärmenetzen
Eigentümer von neu errichteten Gebäuden sind verpflichtet,zu einem bestimmten Anteil erneuerbare Energien für ihreWärmeversorgung zu nutzen oder Ersatzmaßnahmen nachzuweisen (z. B. KWK-Nutzung oder Energieeinsparleistungen). Die Nutzungspflicht für Neubauten trifft alle Eigentümer (Private,Staat, Wirtschaft), wobei im öffentlichen Bereich teilweise auch der Gebäudebestand erfasst ist. Genutzt werden können alleFormen von erneuerbaren Energien, auch in Kombination.
Bei der Nutzung von Biogas gilt die Pflicht grundsätzlich als erfüllt, wenn der Wärmeenergiebedarf des jeweiligen Gebäudes zu 30 Prozent hieraus gedeckt wird. Die Nutzung des Biogases muss dabei in einer KWK-Anlage erfolgen.
Im Fall der Nutzung von Biomethan sind bei der Aufbereitung des Rohbiogases die Anforderungen nach den im EEG 2012 geregelten Effizienz- und Klimaschutzanforderungen (Methanemission≤ 0,2 Prozent, Stromverbrauch max. 0,5 kWh pro Nm3 Rohgas, Prozesswärme aus erneuerbaren Energien oder Abwärme der Aufbereitungs- bzw. Einspeiseanlage) sowie die Vorgaben an die Nutzung von Massenbilanzsystemen einzuhalten.
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit, den Rechtsrahmen für die Effizienzanforderungen und den Einsatz von erneuerbaren Energien in einem Gebäudeenergiegesetz zu vereinheitlichen.
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Eigentümer von Gebäuden sind verpflichtet beim Einbau einer neuen Heizung 65 % erneuerbare oder unvermeidbare Abwärme einzusetzen. Hierbei stellt auch Biomasse und deren Derivate eine Option dar (§71 Absatz 3). Die Vorgabe bezieht sich sowohl auf die Raumwärme als auch auf die Warmwasserbereitstellung. Sind Raumwärme und Warmwasser jedoch voneinander getrennte Systeme, gilt die Vorgabe für Warmwasser bei einer Elektrifizierung als erfüllt. Biomasseheizungen sind von der Verpflichtung einer Messausstattung ab dem 1. Januar 2025 befreit (§71a Absatz 1). Bei einem Anschluss an das Fernwärmenetz muss ab dem 1. Januar 2024 der EE-Wärme Anteil im Netz ebenfalls 65 % entsprechen. Liegt der Baubeginn des Netzes vor dem 1. Januar 2024 und ist der EE-Anteil im Netz geringer als 65 % muss der Netzbetreiber einen Transformationsplan mit der Absicht vorlegen bis 2030 auf 50 % erneuerbare Wärme und unvermeidbare Abwärme und bis Ende 2044 vollständig karbonisiert zu sein (§71b).
Anforderungen an Biomasse
- Es dürfen maximal 40 % Getreidekorn oder Mais zum Einsatz kommen.
Anforderungen an Biomethan
- Bei der Aufbereitung des Gases dürfen die Methanemissionen nicht höher als 0,2 % sein.
- Der Stromverbrauch pro Nm³ darf nicht höher als 0,5 kWh liegen.
- Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Deponie-, Klär- oder Biogases aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie
- Erfassung in einem Massenbilanzsystem
Anforderungen an biogenes Flüssiggas
- Erfassung in einem Massenbilanzsystem
Anforderungen an Wasserstoff
Eigentümer von Gebäuden sind verpflichtet beim Einbau einer neuen Heizung 65 % erneuerbare oder unvermeidbare Wärme einzusetzen. Hierbei stellt auch grüner und blauer Wasserstoff und dessen Derivate eine Option dar (§71 Absatz 3).
Anforderung an gasförmigen und flüssigen Wasserstoff
Erfassung in einem Massenbilanzsystem
Der Gesetzestext ist hier nachlesbar.
Das GEG wird aktuell überarbeitet und steht kurz vor der Verabschiedung. Damit werden die Regelungen zu Heizungswechsel und dem Einsatz von gasförmigen Energieträgern grundsätzlich verändert. Biomethan kann demnach weiterhin in Gasheizungen eingesetzt werden. Gasheizungen dürfen neu in Betrieb genommen werden, wenn sie mit erneuerbaren Gasen wie Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden. Das GEG enthält dabei verschiedene Regelungen für Neubauten und Bestandsgebäude die insb. vom Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung für abhängen.
Stand des Gebäudeenergiegesetzes Juni 2023 (Quelle: Deutscher Bundestag)