Biomethan im Wärmemarkt
Gesetze
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Das bisherige Gebäudeenergiegesetz soll in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt und inhaltlich neu gefasst werden. Laut Entwurf werden insbesondere § 71, §§ 71b bis 71p sowie § 72 gestrichen. Damit entfallen die bisherige 65-%-EE-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen sowie das Betriebsverbot für fossile Heizkessel nach § 72 GEG.
- Heizungstausch in Bestandsgebäuden:
- § 42 nennt für den Ersatz einer Heizungsanlage in bestehenden Gebäuden oder Gebäudenetzen weiterhin Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen, Wärmepumpen, solarthermische Anlagen, Heizungen auf Basis von Biomasse oder Wasserstoff, Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, den Anschluss an ein Wärmenetz sowie andere innovative Heizungslösungen.
- § 43 („Bio-Treppe“):
Wird nach Inkrafttreten in einem bestehenden Gebäude eine neue Heizungsanlage eingebaut, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, muss der Eigentümer sicherstellen, dass ein wachsender Anteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas sowie grünem, blauem, orangem oder türkisem Wasserstoff einschließlich Derivaten stammt.
Die Staffelung ist im Entwurf festgelegt:
- 10 % ab 1.1.2029
- 15 % ab 1.1.2030,
- 30 % ab 1.1.2035 und
- 60 % ab 1.1.2040.
- Die in Vorbereitung befindliche Grüngas-/Grünheizölquote für Inverkehrbringer ab 2028 soll dabei auf die Bio-Treppe angerechnet werden.
- Die Pflicht nach § 43 kann teilweise auch über technische Lösungen erfüllt werden: Für Solarthermie greift die Pflicht im Zeitraum 2029 bis 2034 nicht, wenn die im Entwurf festgelegten Mindestflächen eingehalten werden. Für Wärmepumpen-Hybridheizungen gilt die Pflicht als erfüllt, wenn sie bivalent parallel mit Vorrang für die Wärmepumpe betrieben werden. Für größere Gebäude und höhere Anrechnungen sind zusätzliche Nachweise erforderlich.
- Außerdem werden Mieterschutzregelungen angepasst: Für Wohnraummietverhältnisse in Bestandsgebäuden regelt der Entwurf, dass die Mehrkosten der Bio-Treppe ab 1.1.2029 grundsätzlich je zur Hälfte von Vermieter und Mieter getragen werden; dies gilt allerdings nur bis zu einem biogenen Brennstoffanteil von maximal 30 %. Zudem sollen ab 1.1.2028 die Netzentgelte für Erdgas sowie die CO₂-Kosten bei diesen Anlagen jeweils 50:50 zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Diese Logik wird auf bestimmte Neubauten bis 31.12.2029 erstreckt
Der Gesetzestext ist hier nachlesbar.
Stand 12.05.2026
- Heizungstausch in Bestandsgebäuden:
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Das WPG legt das Ziel fest, bis zum Jahr 2030 im Mittel die Hälfte und bis 2045 100 Prozent der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen. Zudem wird eine Vorgabe für die Betreiber von bestehenden Wärmenetzen vorgesehen, die Wärmenetze bis 2030 mindestens zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme, die aus EE oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beiden hergestellt wurde, zu speisen.
Die Erfüllung dieser Vorgabe zur Einbindung von EE oder unvermeidbarer Abwärme wird durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert. Für neue Wärmenetze wird im WPG ab dem 1. März 2025 ein Anteil von 65 Prozent aus EE, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gesetzlich verlangt.
- Nach § 30 WPG ist der Biomasseanteil an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2024auf maximal 25 Prozent begrenzt.
- Nach § 31 WPG ist der Biomasseanteil an der jährlich erzeugten Wärmemenge in allen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt.
- Für kleine Netze mit einer Länge von unter 50 Kilometern gibt es keine Begrenzung des Biomasseanteils.
Aufgrund der Betriebs- und Wirtschaftlichkeitsstruktur in diesen Netzen ist die Erfüllung weitergehender technischer Anforderungen nur begrenzt realisierbar. Außerdem soll es in ländlichen Regionen möglich sein, das Wertschöpfungspotenzial lokal verfügbarer Biomasse, bei der keine großen Nutzungskonkurrenzen bestehen, auszuschöpfen. Für den erforderlichen Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die Standorte der ermittelten technischen Angebotspotenziale unter Benennung der jeweiligen Technologie sowie der Art der Energiegewinnung unter Angabe der auf das Jahr bezogenen nutzbaren Energiemenge kartografisch auszuweisen.
Der Gesetzestext ist hier nachlesbar.
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Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist Anfang 2009 in Kraft getreten und wurde im Mai 2011 an die EU-Gesetzgebung angepasst. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das EEWärmeG am 1. November 2020 außer Kraft getreten. Die Vorschriften und Nutzungspflichten des EEWärmeG sind ins GEG integriert worden. Damit sind alle aktuellen Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien (einschließlich Biomethan) im Wärmesektor nun im GEG geregelt.
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Seit dem Jahr 2002 ist das ursprüngliche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gültig. Vollständig wird es „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2025)" genannt. Das Gesetz trägt dazu bei, den Anteil erneuerbarer Wärme insbesondere in städtischen Netzen deutlich zu steigern und leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele bis 2030. Für Bestandsanlagen und innovative Systeme gelten besondere Übergangs- und Nachweispflichten, um die Nachhaltigkeit und tatsächliche Nutzung von Biomethan nachzuweisen
Zentrale Paragrafen die für Biomethan relevanz haben, sind folgende:
- § 2 KWKG – Begriffsbestimmungen
Definiert die für die Förderung relevanten Begriffe, u.a. was als KWK-Anlage und was als „gasförmiger Brennstoff aus Biomasse“ (damit auch Biomethan) zählt. - § 6 KWKG – Zuschlagberechtigte KWK-Anlagen
Regelt die Förderberechtigung für KWK-Anlagen. Hier ist Biomethan ausdrücklich als förderfähiger Brennstoff einbezogen, sofern die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die geplante Streichung dieses Anspruchs wurde aufgehoben und Biomethan erneut im Gesetz bestätigt. - § 30 KWKG – Nachweispflichten für innovative Systeme
Für innovative KWK-Systeme (z.B. mit erneuerbarer Wärme aus Biomethan) gelten erweiterte Nachweis- und Dokumentationspflichten, etwa zum tatsächlichen Einsatz von Biomethan, die Energiemengen, Herkunft und Nachhaltigkeit. - KWKAusV § 2 Nr. 12 lit. c (Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen)
Für innovative KWK-Systeme müssen Nachweise über den Einsatz von Biomethan entsprechend den Vorgaben des § 3 Nr. 13 EEG geführt werden.
Für Fernwärmesysteme ist weiterhin eine Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) möglich. Dafür muss der Dauerbetrieb des Wärmenetzes bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen werden. Wenn ein Wärmenetz nach diesem Gesetz gefördert wird, gibt es hier unter anderem die Voraussetzung, dass alle angeschlossenen Abnehmer ihre Wärme zumindestens 50 Prozent4 aus EE-Wärme, KWK-Wärme oder Abwärme beziehen (beliebig kombinierbar). Hierbei kann Biomethan den EE-Wärmeanteil stellen.
- § 2 KWKG – Begriffsbestimmungen
Förderungen
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Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert unter anderem den Einsatz neuer und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Ab 2024 wird es dabei folgende Investitionskostenzuschüsse geben:
- Grundförderung von 30 Prozent für alle Heizungen auf Basis von EE
- Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr
- Klima-Geschwindigkeitsbonus von maximal 20 Prozent bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen in Wohngebäuden.
Dabei müssen Biomasseheizungen mit einer anderen erneuerbaren Anlage zur Trinkwassererwärmung (Warmwasser-Wärmepumpe, Solarthermie oder elektrische Warmwasserbereitung mit PV-Strom) kombiniert werden, wenn der Klima-Geschwindigkeitsbonus genutzt werden soll. Biomasseanlagen für feste Brennstoffe erhalten außerdem einen Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro, wenn sie einen Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes sind außerdem förderfähig, sofern die Erzeugung der Wärme, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch EE und/oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt. Der Anteil der Wärmeerzeugung aus Biomasseheizungen ist dabei auf maximal 75 Prozent begrenzt.
Einzelheiten zur Förderung können Sie hier nachlesen.