
Biomethan im Wärmemarkt
Gesetze
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Mit dem 1. Januar 2024 sind die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes in Kraft getreten. Ziel ist dabei, den Gebäudesektor klimaneutraler zu gestalten. Dafür soll ab 2024 zunächst jeder Neubau in Neubaugebieten auf Basis von 65 Prozent EE beheizt werden.
Für die Defossilisierung der Bestandsgebäude ist eine verpflichtende Kommunale Wärmeplanung grundlegend. Mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) sind die Länder verpflichtet, die Wärmeplanung
- in Gemeinden über 100.000 Einwohner bis 30. Juni 2026 und
- in Gemeinden unter 100.000 Einwohner bis 30. Juni 2028 umzusetzen.
Eine Heizungsanlage darf dann in einem Gebäude nur eingebaut werden, wenn sie mindestens 65 Prozent der Wärme mit EE oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt. Falls vor diesen Stichtagen noch keine Wärmeplanung vorliegt und keine Ausweisung des Gebietes als Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzausbaugebiet erfolgt, können bis zu den genannten Fristen (mit Ausnahme von Neubauten in Neubaugebieten) weiterhin Heizungsanlagen eingebaut werden, die noch nicht die Anforderungen an die Nutzung EE einhalten (§71 Abs. 8 GEG).
Die Betreiber der Heizungsanlagen müssen sicherstellen, dass
- ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent,
- ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und
- ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der Wärme aus Biomasse oder grünem/blauem Wasserstoff inklusive seiner Derivate erzeugt werden (§71 Abs. 9 GEG).
Weiterhin können Heizungsanlagen, die Erdgas verbrennen und auf Wasserstoff umrüstbar sind, eingebaut werden, wenn sich das Gebäude in einem Wasserstoffnetzausbaugebiet befindet oder nachgewiesen werden kann, dass es möglich ist, das Gasnetz auf Wasserstoff umzurüsten. Bis zum 31. Dezember 2044 sollen die Wasserstoffnetzausbaugebiete vollständig mit Wasserstoff versorgt werden (§ 71k GEG).
§ 71f Abs. 4 GEG schreibt zusätzlich vor, dass in einem Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 40 Masseprozent Getreide oder Mais zur Erzeugung von gasförmiger Bioenergie eingesetzt werden dürfen. Dies gilt für neue Vergärungsanlagen ab einer Leistung von 1 MW, die nach dem 31. Dezember 2023 in Betrieb genommen werden. Bei Bestandsanlagen kann damit der Anteil an Mais auch über 40 Masseprozent liegen.
Der Gesetzestext ist hier nachlesbar.
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Das WPG legt das Ziel fest, bis zum Jahr 2030 im Mittel die Hälfte und bis 2045 100 Prozent der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen. Zudem wird eine Vorgabe für die Betreiber von bestehenden Wärmenetzen vorgesehen, die Wärmenetze bis 2030 mindestens zu 30 Prozent und bis 2040 zu 80 Prozent mit Wärme, die aus EE oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination aus beiden hergestellt wurde, zu speisen.
Die Erfüllung dieser Vorgabe zur Einbindung von EE oder unvermeidbarer Abwärme wird durch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) gefördert. Für neue Wärmenetze wird im WPG ab dem 1. März 2025 ein Anteil von 65 Prozent aus EE, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gesetzlich verlangt.
- Nach § 30 WPG ist der Biomasseanteil an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2024auf maximal 25 Prozent begrenzt.
- Nach § 31 WPG ist der Biomasseanteil an der jährlich erzeugten Wärmemenge in allen Wärmenetzen mit einer Länge von mehr als 50 Kilometern ab dem 1. Januar 2045 auf maximal 15 Prozent begrenzt.
- Für kleine Netze mit einer Länge von unter 50 Kilometern gibt es keine Begrenzung des Biomasseanteils.
Aufgrund der Betriebs- und Wirtschaftlichkeitsstruktur in diesen Netzen ist die Erfüllung weitergehender technischer Anforderungen nur begrenzt realisierbar. Außerdem soll es in ländlichen Regionen möglich sein, das Wertschöpfungspotenzial lokal verfügbarer Biomasse, bei der keine großen Nutzungskonkurrenzen bestehen, auszuschöpfen. Für den erforderlichen Wärmeplan sind als Ergebnis der Potenzialanalyse für das beplante Gebiet die Standorte der ermittelten technischen Angebotspotenziale unter Benennung der jeweiligen Technologie sowie der Art der Energiegewinnung unter Angabe der auf das Jahr bezogenen nutzbaren Energiemenge kartografisch auszuweisen.
Der Gesetzestext ist hier nachlesbar.
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Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist Anfang 2009 in Kraft getreten und wurde im Mai 2011 an die EU-Gesetzgebung angepasst. Mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das EEWärmeG am 1. November 2020 außer Kraft getreten. Die Vorschriften und Nutzungspflichten des EEWärmeG sind ins GEG integriert worden. Damit sind alle aktuellen Anforderungen zur Nutzung erneuerbarer Energien (einschließlich Biomethan) im Wärmesektor nun im GEG geregelt.
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Seit dem Jahr 2002 ist das ursprüngliche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gültig. Vollständig wird es „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG 2025)" genannt. Das Gesetz trägt dazu bei, den Anteil erneuerbarer Wärme insbesondere in städtischen Netzen deutlich zu steigern und leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Klimaziele bis 2030. Für Bestandsanlagen und innovative Systeme gelten besondere Übergangs- und Nachweispflichten, um die Nachhaltigkeit und tatsächliche Nutzung von Biomethan nachzuweisen
Zentrale Paragrafen die für Biomethan relevanz haben, sind folgende:
- § 2 KWKG – Begriffsbestimmungen
Definiert die für die Förderung relevanten Begriffe, u.a. was als KWK-Anlage und was als „gasförmiger Brennstoff aus Biomasse“ (damit auch Biomethan) zählt. - § 6 KWKG – Zuschlagberechtigte KWK-Anlagen
Regelt die Förderberechtigung für KWK-Anlagen. Hier ist Biomethan ausdrücklich als förderfähiger Brennstoff einbezogen, sofern die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die geplante Streichung dieses Anspruchs wurde aufgehoben und Biomethan erneut im Gesetz bestätigt. - § 30 KWKG – Nachweispflichten für innovative Systeme
Für innovative KWK-Systeme (z.B. mit erneuerbarer Wärme aus Biomethan) gelten erweiterte Nachweis- und Dokumentationspflichten, etwa zum tatsächlichen Einsatz von Biomethan, die Energiemengen, Herkunft und Nachhaltigkeit. - KWKAusV § 2 Nr. 12 lit. c (Verordnung zu Ausschreibungen für KWK-Anlagen)
Für innovative KWK-Systeme müssen Nachweise über den Einsatz von Biomethan entsprechend den Vorgaben des § 3 Nr. 13 EEG geführt werden.
Für Fernwärmesysteme ist weiterhin eine Förderung nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) möglich. Dafür muss der Dauerbetrieb des Wärmenetzes bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen werden. Wenn ein Wärmenetz nach diesem Gesetz gefördert wird, gibt es hier unter anderem die Voraussetzung, dass alle angeschlossenen Abnehmer ihre Wärme zumindestens 50 Prozent4 aus EE-Wärme, KWK-Wärme oder Abwärme beziehen (beliebig kombinierbar). Hierbei kann Biomethan den EE-Wärmeanteil stellen.
- § 2 KWKG – Begriffsbestimmungen
Förderungen
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Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert unter anderem den Einsatz neuer und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen. Ab 2024 wird es dabei folgende Investitionskostenzuschüsse geben:
- Grundförderung von 30 Prozent für alle Heizungen auf Basis von EE
- Einkommensbonus von 30 Prozent für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr
- Klima-Geschwindigkeitsbonus von maximal 20 Prozent bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen in Wohngebäuden.
Dabei müssen Biomasseheizungen mit einer anderen erneuerbaren Anlage zur Trinkwassererwärmung (Warmwasser-Wärmepumpe, Solarthermie oder elektrische Warmwasserbereitung mit PV-Strom) kombiniert werden, wenn der Klima-Geschwindigkeitsbonus genutzt werden soll. Biomasseanlagen für feste Brennstoffe erhalten außerdem einen Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro, wenn sie einen Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5 mg/m3 einhalten. Die Errichtung, der Umbau oder die Erweiterung eines Gebäudenetzes sind außerdem förderfähig, sofern die Erzeugung der Wärme, mit der das Gebäudenetz gespeist wird, nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch EE und/oder durch unvermeidbare Abwärme erfolgt. Der Anteil der Wärmeerzeugung aus Biomasseheizungen ist dabei auf maximal 75 Prozent begrenzt.
Einzelheiten zur Förderung können Sie hier nachlesen.