Biomethan im Strommarkt
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Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) setzt die europäischen Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) in deutsches Recht um. Sie regelt verbindlich, unter welchen Bedingungen Strom aus Biomasse – also etwa aus Biogas, Biomethan oder fester Biomasse – als nachhaltig gilt und damit Förderungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erhalten kann.
Ziel ist es, dass Strom aus Biomasse tatsächlich zur Minderung der Treibhausgasemissionen beiträgt und der Biomasseanbau keine wertvollen Ökosysteme wie Moore, Wälder oder Naturschutzflächen gefährdet.
Wesentliche Anforderungen:
- Förderung und Anrechnung von Strom aus Biomasse erfolgen nur bei nachweislich nachhaltiger und klimawirksamer Erzeugung
- Nachhaltigkeitsnachweis: Die Nachweispflicht gilt ab einer installierten Leistung von 7,5 MW (zuvor 20 MW) und umfasst die gesamte Lieferkette – vom Anbau bis zur Stromproduktion. Auch Anlagen zur Erzeugung von Strom welche gasförmige Biomasse-Brennstoffen müssen ab 2 MW Gesamtfeuerungswärmeleistung (rund 840 kWel) die Nachhaltigkeitsanforderungen einhalten und nachweisen (§1 Absatz 3).
- Strenge Vorgaben gelten hinsichtlich Herkunft, Schutz der Ökosysteme und Kohlenstoffvorräte, speziell für forst- und landwirtschaftliche Biomasse
- Zertifizierung: Ab 2027 müssen Zertifizierungsstellen durch die DAkkS akkreditiert sein
- Betrugsprävention: Es gibt präzisere Vorgaben zu Nachhaltigkeitsnachweisen, einen erweiterten Ordnungswidrigkeitenkatalog und der Wegfall von Ausnahmen für unwirksame Nachweise.
Besonders interessant für Biomethan:
- Massenbilanz wird klarer definiert
- Dokumentation vorgelagerter Schnittstellen künftig über Unionsdatenbank, bei Prüfstelle bleibt Nabisy-Nachweis maßgeblich
- Nachhaltigkeitsnachweise verlieren nach 3 Jahren ihre Gültigkeit (wenn nicht weitergegeben)
- Datenabgleich mit dem dena-Biogasregister wird ermöglicht
- Übergangsbestimmung für Biomethan-BHKW im EEG gemäß RED III aufgenommen
Stand: August 2025
Link zur Verordnung: www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021/ -
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Instrument zur Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland. Es trat erstmals im Jahr 2000 in Kraft und wurde mehrfach novelliert. Die letzte große Novelle, das EEG 2023, gilt seit dem 1. Januar 2023. Sinn und Zweck des EEG ist der Klima- und Umweltschutz, eine nachhaltige Energieversorgung, die Verringerung der volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung, der Ersatz fossiler Ressourcen und die Weiterentwicklung der Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien.
Wesentliche Anforderungen:
- Zur Erreichung dieser Ziele sieht das EEG den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien an die Stromnetze der allgemeinen Versorgung sowie die vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung des erzeugten Stroms vor
- neben netzbezogenen Ansprüchen steht Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien außerdem eine finanzielle Förderung zu, deren Höhe seit Inkrafttreten des EEG 2017 vorwiegend im Rahmen von Ausschreibungen ermittelt wird
- Ausbauziele: 80 % EE-Anteil bis 2030 / 100 % EE-Anteil bis 2035
Besonders interessant für Biomethan:
Förderung von Biomethan-BHKW
- Grundprinzip: Förderung für jede kWh Strom, wenn die gleiche Menge Biomethan ins Erdgasnetz eingespeist wird, wie für die Stromerzeugung genutzt wurde
- Verfahren: Seit EEG 2017 über Ausschreibungen; Bestandsanlagen vor 2017 nach festgelegter Einspeisevergütung
- Einflussfaktoren: u.A. Art der Einsatzstoffe, welche bilanziell aufgeteilt werden können
- Voraussetzungen: KWK-Betrieb, Wärmenutzungspflicht, technische Anforderungen und Dokumentationspflichten (Einsatzstoff-Tagebuch)
- Förderdauer: 20 Jahre ab Inbetriebnahme
Direktvermarktungspflicht
- Pflicht für Neuanlagen über bestimmte Leistungsgrenzen:
- Seit 2012: > 750 kW
- Ab 2014: > 500 kW
- Ab 2016: > 100 kW
- Förderung erfolgt in Form der gleitenden Marktprämie
Ausschreibungen und Fördervolumen
- Alle neuen Biomasseanlagen nehmen seit EEG 2017 gemeinsam an jährlichen Ausschreibungen teil
- Differenzierung nach Einsatzstoffen, Anlagengröße oder Technik entfällt
- Maximal ausgeschriebene Leistung: für Biomasse 8,4 GW (davon Zubau 2,8 GW) bis zum Jahr 2030
- EEG 2023 verschiebt Förderung von Biomasse zu Biomethan:
- Biomassevolumen: 600 MW (2023) → 300 MW (2026)
- Biomethanmengen: steigen auf 600 MW (2026)
- Ausschreibungsrhythmus:
- Bis 2025: 2-mal jährlich Biomasse (1. April & 1. Oktober)
- Ab 2026: 1-mal jährlich Biomasse (1. Juni)
- Biomethan: 2-mal jährlich ab 2023
- Bieterverfahren: Pay-as-Bid, max. Gebotshöchstpreis 21 ct/kWh, Sicherheitsleistung 60 €/kW
Besonderheiten für bezuschlagte Biomethan-BHKW
- Förderung nur für 10 % der Jahresdurchschnittsleistung → Anlagen müssen überdimensioniert sein
- Über die 10 %-Grenze hinaus: Markterlös, kein Marktprämie
- Flexibilitätszuschlag:
- 65 €/kW/Jahr (§50a EEG)
- 100 €/kW/Jahr (Biomassepaket zur Unterstützung der Überbauung und Finanzierung evtl. nötiger Speicher)
- Mais-/Getreideanteil:
- max. 40 %
- 35 % ab 2024
- 30 % ab 2026
- Keine Obergrenze von 20 MW für Biomethan
- Anlagen > 10 MW müssen H2-ready sein (Wasserstoffbetrieb ab 2028 möglich)
Neuerungen durch Biomasse- und Solarpaket:
- Restlaufzeit bis Anschlussförderung reduziert: Bestandsanlagen mit <5 Jahren Restförderdauer können teilnehmen (vorher 8 Jahre) und schnellerer Wechsel ins neue Förderregime:
- Umstellungsfrist von 5 auf 2 Jahre verkürzt
- Förderzeitraum verlängert von 10 auf 13 Jahre
- Anpassung des Zuschlagverfahrens: Anreiz zur Flexibilisierung von Biogasanlagen, Bevorzugung von Bestandsanlagen an Wärmenetzen & Anlagen mit bald auslaufender Förderung
- Vorrang für Anlagen mit größerem Wärmenetz und kurzer Rest-Förderdauer
- Danach Anlagen mit Wärmenetz & längerer Restlaufzeit
- Zuletzt Neuanlagen & Bestandsanlagen ohne Wärmenetz
- Streichung der Südquote bei Biomethanausschreibungen: erleichtert Standortwahl und reduziert Planungsrisiken
- Verkürzung der Umstellungsfrist im neuen Förderrahmen: Anlagen profitieren schneller, Förderzeitraum verlängert sich von 10 auf 12 Jahre
- Anpassung der Fördermenge: von 10.000 auf 11.680 Viertelstunden
- Breite Wärmenetz-Definition
- Anpassung der Förderbedingungen: Strompreisorientierte Einspeisung im 15-Minuten-Takt ▪ Entfall der Vergütung in Viertelstunden mit Strompreisen unter 2 Cent pro kWh
Stand: August 2025
Link zum Gesetz: EEG 2023 - Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien