Aufsichtsrat der dena veröffentlicht Neuausschreibung und erzielt Einigung zur Vertragsauflösung zum Vorsitz der dena-Geschäftsführung

Berlin, 18. Mai 2023. Der Aufsichtsrat der Deutschen Energie-Agentur (dena) hat am 17. Mai die Neuausschreibung der Besetzung des Vorsitzes der Geschäftsführung veröffentlicht. Interessierte Bewerberinnen und Bewerber finden die Ausschreibung auf verschiedenen Online-Portalen sowie unter https://www.dena.de/die-dena-als-arbeitgeber/. Bewerbungen sind bis zum 4. Juni möglich.

Der Aufsichtsratsvorsitzende Stefan Wenzel hierzu: „Es ist gut, dass wir jetzt schnell mit der Neuausschreibung gestartet sind. Die dena braucht für ihre wichtige Arbeit zur Umsetzung der Energie- und Klimaziele zeitnah die Nachbesetzung des Vorsitzes der Geschäftsführung. Mit ihren inzwischen rund 490 Mitarbeitenden kommt der dena eine Schlüsselrolle zu, wenn es darum geht, praxisorientierte Lösungen für eine klimaneutrale Wirtschaft und Gesellschaft voranzubringen.“

Der Aufsichtsrat hatte am 5. Mai einvernehmlich beschlossen, das Verfahren zur Besetzung des Vorsitzes der Geschäftsführung neu aufzusetzen.

Unterdessen hat der Aufsichtsrat mit dem ursprünglich für die Position vorgesehenen Michael Schäfer auch eine Einigung zur Vertragsauflösung erzielt. Die zugehörige Vereinbarung wurde in einer Sondersitzung des Aufsichtsrats am 17. Mai verabschiedet.

Dazu erklärt der Aufsichtsratsvorsitzende für die dena:

„Der Aufsichtsrat und Michael Schäfer verständigen sich auf Wunsch des Aufsichtsrats auf die einvernehmliche Aufhebung des Vertrags. Hierfür zollt ihm der Aufsichtsrat Respekt und Anerkennung.

Der Aufsichtsrat hatte sich nach dem Auswahlgespräch aufgrund seiner herausragenden Qualifikation, die sich durch das gesamte Bewerbungsverfahren hindurch und auch bei der Befragung im Aufsichtsrat gezeigt hat, einvernehmlich für Herrn Schäfer entschieden.

Mit großem Bedauern stellt der Aufsichtsrat fest, dass diese Qualifikation durch einen Verfahrensfehler, der ausschließlich auf Seiten des BMWK lag, überlagert wird.

Wegen der Beendigung des Vertrags und dem damit verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes hat die Gesellschaft Michael Schäfer während der Verhandlungen über die einvernehmliche Aufhebung eine der Sach- und Rechtslage angemessene Abfindung angeboten. Herr Schäfer verzichtete auf eine Abfindung, weil er keine Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbringen kann. Die für die Beratung und Vertretung von Michael Schäfer im Zusammenhang mit diesem Aufhebungsvertrag angefallenen Rechtsanwaltskosten nebst Fremdkosten einschließlich Mehrwertsteuer und Auslagen übernimmt die Gesellschaft.“