Praxisbeispiele
Allgemeines zur EEW und den Förderprüfungen
-
Eine Förderprüfung ist eine Prüfung vor Ort in Unternehmen, die im Rahmen der EEW eine Förderung zur Umsetzung einer Energie- oder Ressourceneffizienzmaßnahme in Anspruch genommen haben. Die Prüfung findet in den Räumlichkeiten des Unternehmens statt bzw. auf dem Werksgelände. Dabei werden die umgesetzte Maßnahme sowie alle relevanten Unterlagen durch eine von der dena beauftragte Fachprüferin oder einen beauftragten Fachprüfer gesichtet. Sie dokumentieren, ob die geförderte Maßnahme wie geplant umgesetzt worden ist und somit die Fördermittel entsprechend der geltenden Förderrichtlinie zum Zeitpunkt der Antragsstellung eingesetzt wurden.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich hier.
-
Alle Unternehmen, die eine Förderung in der EEW in den Modulen 1 bis 4 sowie 6 erhalten und das geförderte Projekt erfolgreich implementiert haben, können für eine Förderprüfung ausgewählt werden. Sie werden Teil der Grundgesamtheit, aus dem dann Unternehmen zufallsbasiert für die Förderprüfungen gezogen werden. Bei den Stichproben wird darauf geachtet, ein repräsentatives Gesamtbild zu erhalten. Das heißt, es werden sämtliche oben genannte Fördermodule geprüft und die Prüfungen finden im gesamten Bundesgebiet statt.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
-
Im Rahmen der Förderprüfungen EEW werden die folgenden Fördermodule geprüft:
- Modul 1: Einzelmaßnahmen im Bereich Querschnittstechnologien
- Modul 2: Prozesswärme aus erneuerbaren Energien
- Modul 3: Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Sensorik und Energiemanagement-Software
- Modul 4: Energie- und ressourcenbezogene Optimierung von Anlagen und Prozessen
- Modul 6: Elektrifizierung von Kleinen und Kleinst-Unternehmen
- Förderwettbewerb
Förderprüfungen für Modul 5 „Transformationspläne“ werden in diesem Projekt nicht umgesetzt.
-
Der Bundesrechnungshof fordert Förderprüfungen in der EEW, um die rechtmäßige Verwendung der ausgeschütteten Fördermittel zu überprüfen. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) mit der Koordinierung und Steuerung der Förderprüfungen EEW beauftragt. Im Rahmen eines Stichprobenverfahrens wird daher geprüft, ob Unternehmen, die eine Förderung erhalten haben, diese auch entsprechend der geltenden Förderbedingungen eingesetzt haben.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier.
-
Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Grundsätze der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten. Um eine sichere und datenschutzrechtlich konforme Datenübergabe und -speicherung sowie Kommunikation zu gewährleisten, nutzt die dena im Rahmen der Umsetzung der Förderprüfungen gesicherte Server und Cloud-Anwendungen.
Die erhobenen Daten und Informationen werden ausschließlich für die Auswertung der Prüfergebnisse verwendet und vertraulich behandelt. Für die Evaluierung der Förderprüfungen werden nur anonymisierte und kumulierte Daten ausgewertet, die keinerlei Rückschlüsse auf Unternehmen, Personen oder umgesetzte Projekte an spezifischen Standorten zulassen.
Weitere Informationen zu diesem Thema stehen auf dieser Seite.
-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) ist für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft verantwortlich. Es hat das BAFA, die KfW und VDI/VDE-IT Innovation + Technik als durchführende Institutionen beauftragt, die Förderung umzusetzen. Da in Deutschland die rechtmäßige Verwendung von Fördermitteln kontrolliert werden muss, hat das BMWE die dena beauftragt, Förderprüfungen zu koordinieren.
Die dena als Koordinierungsstelle der Förderprüfungen arbeitet dabei eng mit BAFA und KfW zusammen. Darüber hinaus hat die dena die externen Prüfinstitutionen TÜV Rheinland Industrie Service GmbH und KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beauftragt, die Förderprüfungen in den Unternehmen umzusetzen. Die Fachprüferinnen und Fachprüfer, die bei diesen Institutionen angestellt sind, führen die Förderprüfungen in den Unternehmen durch.
Weitere Informationen zu diesem Thema stehen auf dieser Seite.
-
Bei konkreten Fragen zur Förderprüfung im eigenen Unternehmen kann man sich an die zugeteilte Fachprüferin oder den zugeteilten Fachprüfer wenden. Die Kontaktdaten dieser Person erhalten Unternehmen im Anschreiben, wenn sie über die Förderprüfung benachrichtigt werden.
Bei allgemeinen Fragen zum Projekt steht die Servicestelle gerne zur Verfügung. Die Ansprechpersonen und Kanäle finden Sie hier.
Zum Ablauf der Prüfungen
-
Am Tag der Vor-Ort-Prüfung kommt der bzw. die Fachprüfende ins Unternehmen, um alle relevanten Unterlagen zu sichten und die geförderte Maßnahme zu begutachten. Die Fachprüferin bzw. der Fachprüfer folgen dabei einer Agenda für den Prüfungstag, die vorher mit der Ansprechperson im Unternehmen abgestimmt wurde. So kann sich jedes Unternehmen optimal auf den Prüfungstag vorbereiten.
Die Prüftag-Agenda bestimmt den zeitlichen Rahmen und den Ablauf der Prüfung. Der Prüftag beginnt in der Regel mit einem Eröffnungsgespräch, in dem noch einmal Ziele und Ansprechpersonen vorgestellt sowie Informationen zum Datenschutz und Sicherheitsanforderungen ausgetauscht werden. Während der Prüfung werden Ergebnisse in einer standardisierten Checkliste durch die Fachprüferin oder den Fachprüfer dokumentiert. Der Prüftag endet mit einem gemeinsamen Abschlussgespräch. Hier werden noch einmal die verschiedenen Prüfvorgänge zusammengefasst. Ebenso wird auf eventuell noch nachzureichende Unterlagen mit den entsprechenden Fristen hingewiesen. Zudem wird das weitere Vorgehen besprochen. Weitere Informationen zu diesem Thema finden sich hier.
-
Nach der Prüfung bei Ihnen vor Ort sichten die Fachprüferinnen bzw. Fachprüfer die Prüfdokumente noch einmal auf Vollständigkeit. Auf Basis der Unterlagen sowie den Ergebnissen vor Ort wird eine Empfehlung für das Prüfergebnis erstellt. Danach werden die Unterlagen samt Empfehlung an die dena übermittelt. Dort werden sie noch einmal auf Vollständigkeit, Kohärenz und Nachvollziehbarkeit geprüft. Anschließend werden die Dokumente zur abschließenden Bewertung an BAFA bzw. KfW übermittelt, die Ihnen dann das finale Ergebnis der Prüfung mitteilen. Bei der Prüfung von Maßnahmen, für die die KfW als Durchführer agiert, kann das Ergebnis auch über die Hausbank mitgeteilt werden.
-
Entscheidend ist, ob Ihre Anlage wie beantragt installiert und im vorgesehenen Umfang genutzt wird. Außerdem prüfen wir, ob die Fördergelder ausschließlich für die bewilligten Maßnahmen eingesetzt wurden und ob alle formalen Anforderungen in diesen Zusammenhang eingehalten sind. Damit wir dies nachvollziehen können, benötigen wir Ihre relevanten kaufmännischen Unterlagen sowie Zugang zur geförderten Anlage bei der Vor-Ort-Begehung.
-
Damit die Prüfung zügig und reibungslos abläuft, benötigen wir alle Unterlagen, die Sie bereits im Antrag und im Verwendungsnachweis eingereicht haben. Dazu gehören insbesondere:
Allgemeine kaufmännische Unterlagen (für die Belegprüfung)
Bitte stellen Sie alle Rechnungen und Zahlungsnachweise bereit, die sich auf die geförderten Kosten beziehen. Die Nachweise können in physischer oder digitaler Form vorgelegt werden.
Dazu zählen insbesondere:
- Rechnungen aller geförderten Kosten
- Zahlungsnachweise aller geförderten Kosten (z. B. Buchungssätze, SAP-Auszüge)
- ggf. Contracting-Vertrag (Original mit Unterschrift)
- ggf. Sale-and-lease-back-Vertragsunterlagen (bzw. Sale-and-Mietkauf-back-Vertragsunterlagen)
Außerdem benötigen wir die Einwilligung zur Fotodokumentation für die Prüfdokumentation der Vor-Ort-Begehung. Bitte übermitteln Sie diese vorab an den Fachprüfenden.
Technische Unterlagen (für die Vor-Ort-Prüfung)
Damit technische Anforderungen nachvollzogen werden können, benötigen wir Unterlagen, die die jeweilige Anlage eindeutig beschreiben. Welche Angaben genau erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Anlagentyp ab. In den folgenden Abschnitten finden Sie die spezifischen Anforderungen je Technologie (z. B. Motoren, Pumpen, Ventilatoren, Wärmerückgewinnung etc.).
-
Für Maßnahmen im Modul 1 müssen Sie nachweisen, dass Ihre Anlage die technischen Mindestanforderungen erfüllt, die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung gültig waren.
Die entsprechenden Nachweise können Sie beispielsweise durch folgende Unterlagen erbringen:
- Herstellerunterlagen
- Produktdatenblatt
- Technische Dokumentation
Damit wir die Mindestanforderungen eindeutig prüfen können, sollten diese Unterlagen mindestens die folgenden technischen Angaben enthalten.
Für elektrische Motoren und Antriebe müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Elektrische Eingangsleistung
- Nennausgangsleistung
- Energieeffizienzklasse
- Nennmindesteffizienz nach Verordnung (EU) Nr. 2019/1781
Für Frequenzumrichter müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Nachweis, dass der Frequenzumrichter für den Nennstrom des Motors ausgelegt ist
Für elektrisch angetriebene Pumpen müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Elektrische Eingangsleistung
- Nennausgangsleistung
- Energieeffizienzklasse
- Nennmindesteffizienz nach Verordnung (EU) Nr. 2019/1781
Für Nassläufer-Umwälzpumpen müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Hydraulische Leistung
- Energieeffizienzindex (EEI)
Für Ventilatoren müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Leistung bzw. Arbeit pro Masseneinheit (kJ/kg)
- Elektrische Eingangsleistung
- Effizienzklasse
- Effizienzgrad nach Verordnung (EG) Nr. 327/2011
Für Ventilatoren mit Wärmerückgewinnung müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Wärmerückgewinnungseinrichtung: Anforderungen nach DIN EN 13053 – Klasse H1
- Rückwärmezähler nach DIN EN 308
- Volumenstrom
Für Drucklufterzeuger müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Maximaldruck
- Mittlerer spezifischer Leistungswert
- Für zugehörige Trockner: Global Warming Potential eingesetzter Kältemittel (GWP)
Für Drucklufterzeuger mit Wärmerückgewinnung müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Thermische Rückgewinnungsleistung
- Elektrisch aufgenommene Leistung der Kompressoren im Nennbetrieb
Für Wärmeübertrager zur Abwärmenutzung müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Wärmedurchgangskoeffizienten
- Mittlere logarithmische Temperaturdifferenz und Temperatur des Quellkreises
Für Thermische Isolierung/Dämmung von Anlagen bzw. Anlagenteile müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Ausführung nach DIN 4140
Für Dämmmaßnahmen an neuen Anlagen müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Referenzdämmschichtdicke
- Wärmeleitfähigkeit
- Wärmestromdichte
-
Für Maßnahmen im Modul 2 müssen Sie nachweisen, dass Ihre Anlage die technischen Mindestanforderungen erfüllt, die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung gültig waren. Die Nachweise können – je nach Technologie – beispielsweise durch folgende Unterlagen erbracht werden:
- Energiemonitoring
- Errichterbestätigung
- Herstellerunterlagen
- für Solarkollektoren: Solar Keymark (oder vergleichbares Gutachten)
- für Solarkollektoren: Datenerfassungsblatt
- für Wärmepumpenanlagen: Fließschema
- für Biomasseanlagen: Brennstoffmonitoring
- für Biomasseanlagen: R&I-Fließschema
Damit die Mindestanforderungen eindeutig geprüft werden können, sollten die eingereichten Unterlagen mindestens die folgenden Informationen enthalten.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
- erzeugte Wärmemenge
- prozentualer Einsatz der erzeugten Energie
- messtechnische Erfassung und Dokumentation
- Nennwärmeleistung
- für Anlagen mit Pth >= 100 kW: Wärmemengenzähler
- für Solaranlagen mit einer Fläche > 140 m²: Wärmemengenzähler
Für Solarkollektoren müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Leistungsfähigkeit der Kollektoren (z. B. Solar Keymark Zertifikat)
- frost- und stagnationssichere Planung und Umsetzung
- Jahressimulation des ermittelten Nutzwärmeertrags
- Statikprüfung Dach mit Solarkollektoren
Für Wärmepumpen müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
messtechnische Erfassung der Antriebsenergie
- Art der Wärmequelle (z. B. Fließschema)
- Genehmigung zur Erschließung der Wärmequelle (wenn erforderlich)
- Versicherungsnachweis bei Erdbohrungen
- Zertifikat europäisches Baureihenreglement (wenn Effizienz nicht über eine Herstellererklärung nachgewiesen werden kann)
- Durchschnittstemperatur der Wärmequelle
- Durchschnittstemperatur der Wärmesenke
- COP
Für Biomasseanlagen müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Brennstoffmittel und Brennstoffmittelanteile
- Heizwert der Brennstoffmittel
- Menge der Brennstoffmittel
- Herkunftsnachweis der Brennstoffe
- Genehmigung der Anlage nach Bundesimmissionsschutzgesetz (wenn erforderlich)
- Wirkungsgrad Feuerungskessel
- Einsatz Brennwert-Technik (z. B. Anlagenschema /Untersuchungsergebnis eines Fachprüfenden)
- Anteil Gesamtstaub und Kohlenmonoxid im Abgas
Für KWK-Anlagen müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Anlagenschema
- Heizkreis-Schema
- thermischer und elektrischer Wirkungsgrad
- Anteil der Prozesswärme
- Verzichtserklärung Vergütung überschüssiger elektrischer Energie nach EEG oder KWKG
- elektrische Nennleistung KWK-System und Grundlast des Standortes
-
Für Maßnahmen im Modul 3 müssen Sie belegen, dass Ihre Systeme oder Softwarelösungen die technischen Mindestanforderungen erfüllen, die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung gültig waren. Die erforderlichen Nachweise können – je nach Maßnahme – beispielsweise durch folgende Unterlagen erbracht werden:
- Verwendungsnachweis
- Systemkonzept
- für Mess- und Sensortechnik/ Steuerungs- und Regelungstechnik: Herstellerunterlagen
Damit die Mindestanforderungen eindeutig geprüft werden können, sollten die eingereichten Unterlagen mindestens die folgenden Informationen enthalten.
Für Energiemanagementsoftware müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Kaufbeleg oder Lizenzvertrag
- kontinuierliche Datenerfassung und Speicherung
- ggf. Nachweis der Durchführung einer Schulung
-
Für Maßnahmen im Modul 4 müssen Sie nachweisen, dass die eingesetzten Systeme oder Fördergegenstände die technischen Mindestanforderungen erfüllen, die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung galten. Die erforderlichen Nachweise können – je nach Maßnahme – beispielsweise durch folgende Unterlagen erbracht werden:
- Herstellerunterlagen
- sonstige relevante technische Unterlagen
- Unterlagen, die bereits im Einsparkonzept eingereicht wurden (z. B. Simulationen, Schemata, Datenblätter, Verträge, Erklärungen, etc.)
Damit die Mindestanforderungen eindeutig geprüft werden können, sollten die eingereichten Unterlagen mindestens die folgenden Informationen enthalten.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Einsparkonzept
- ggf. Durchführung einer Schulung
- ggf. Anrechnung des CO2-Einsparpotenzials eines Modul-2-Antrages
- ggf. Nutzung von Abwärme/außerbetrieblicher Abwärmenutzung
Fördergegenstände, deren technische Mindestanforderungen in Modul 1 – 3 definiert sind
- Vorlage der jeweils relevanten technischen Dokumente, wie sie in den Modulen 1–3 definiert sind
Sonstige Fördergegenstände
- Darlegung der technischen Eigenschaften des jeweiligen Fördergegenstandes
-
Für Maßnahmen im Modul 6 müssen Sie nachweisen, dass Ihre neue oder umgerüstete Anlage die technischen Mindestanforderungen erfüllt, die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung gültig waren. Die entsprechenden Nachweise können – je nach Ausgangssituation – beispielsweise durch folgende Unterlagen erbracht werden:
- technische Dokumentation
- Entsorgungsnachweis bei Altanlagen
- Herstellerunterlagen
Damit die Mindestanforderungen eindeutig geprüft werden können, sollten die eingereichten Unterlagen mindestens die folgenden Informationen enthalten.
Für die ursprüngliche Anlage müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Anlagentyp und Energieträger der Altanlage
- Laufzeit Altanlage
- Entsorgungsnachweis Altanlage
Für die umgerüstete bzw. neue Anlage müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Anlagentyp und Energieträger
- Nutzungszweck
- Zeitpunkt der Inbetriebnahme
- EU-Energieverbrauchskennzeichnung
- Energieeffizienzklasse (wenn vorhanden)
Für Hybridanlagen müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Nachweis zusätzlicher Energieträger
Für Luft-Wasser-Wärmepumpen müssen die Unterlagen mindestens folgende Angaben enthalten:
- Hersteller
- Modell
- Wärmeleistung
- Empfindlichkeitsstufe nach TA-Lärm, max. Schallleistungspegel im Tagbetrieb und im schallreduzierten Betrieb
- Abstand vom Außengerät zur Wohnbebauung
-
Falls ein für die Prüfung erforderlicher Nachweis am Tag der Begehung nicht vorliegt, können Sie diesen nachträglich einreichen. In der Regel steht dafür eine Frist von zwei Wochen zur Verfügung.