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Eine Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen, die Rund um die Nachweisführung und den Handel von Biomethan im Biogasregisters Deutschland aufkommen.
Ja, die parallele Nachweisführung von Biomethanmengen in beiden Nachweissystemen ist möglich und in bestimmten Fällen sogar notwendig.
Ein Beispiel dafür ist die Nutzung von Biomethan im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Dieses erfordert einerseits einen Nachhaltigkeitsnachweis, der über das NABISY-System der BLE geführt wird. Andererseits können zusätzliche Kriterien, die nicht durch NABISY abgedeckt werden, über das dena Biogasregister entsprechend der Kriterienmatrix erbracht werden.
Voraussetzungen für die parallele Nachweisführung im dena Biogasregister
Damit die parallele Nachweisführung nachvollziehbar dokumentiert ist, sind die folgenden Punkte zu beachten:
Auditbericht:
Der Auditor oder Gutachter, der die Prüfung der Biomethanmenge im Rahmen des BADs durchführt, muss die parallele Nachweisführung ausdrücklich im Auditbericht vermerken.
Dieser Eintrag dient als Nachweis dafür, dass die Biomethanmengen gleichzeitig in beiden Systemen geführt werden, ohne dass es zu Unstimmigkeiten kommt.
Verbot von Doppelvermarktung:
Eine parallele Nachweisführung bedeutet nicht, dass Biomethanmengen gleichzeitig in verschiedenen Vermarktungspfaden genutzt werden dürfen. Wird der Nachweis in einem System umgebucht oder ausgebucht, muss er auch im anderen System umgebucht/stillgelegt werden.
Aus verschiedenen Gründen kann es sein, dass eine vertraglich vereinbarte Lieferung doch nicht, oder nur teilweise, erfolgen kann und Ersatzmengen beschafft werden müssen. Insb. wenn der Belieferungszeitraum bereits angefangen hat ergeben sich hier Probleme mit der Massenbilanzierung der Mengen. Eine Auslegungshilfe zu diesem Thema finden Sie hier: