FAQ
Nachweisführung und Handel
Eine Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen, die Rund um die Nachweisführung und den Handel von Biomethan im Biogasregisters Deutschland aufkommen.
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Für die Angabe der "Kapazität" und der "Nennleistung" gilt jeweils das Typenschild des Herstellers, die Begriffe werden im EEG synonym genutzt. Es handelt sich demnach nicht um Angaben, die von der tatsächlich jährlich produzierten Biomethanmenge abhängen. Die entsprechenden Kriterien 11, 12, 32, 33 und 34 sind daher anlagenbezogen, was im dena Biogasregister Kriterienkatalog mit (a) gekennzeichnet ist.
Die Grundlage dieser Auslegung findet sich in der Begründung zum EEG 2012 (Deutscher Bundestag Drucksache 17/6071):
Zu § 3 Nummer 6 EEG findet sich hier die Beschreibung, wie der Gestzgeber die Nennleistung versteht: Die „installierte Leistung“ entspricht der aufgrund der technischen Beschaffenheit möglichen maximalen Dauerleistung, die in der Regel mit der vom Hersteller des Generators bescheinigten Nennleistung des Generators identisch sein dürfte.
Diese Definition lässt sich auch auf die Technologie der Gasaufbereitung übertragen.
Im Kommentar zu Anlage 1 (Gasaufbereitungs-Bonus) findet sich der Hinweis, dass "Kapazität" und der "Nennleistung" im EEG synonym genutzt werden: Der Bonus kann gemäß § 27c Absatz 2 für Strom aus Biogas einschließlich Biogas aus Bioabfallvergärung, Klärgas und Deponiegas geltend gemacht werden. Inhaltlich neu gegenüber dem früheren Technologie-Bonus für die Gasaufbereitung ist die Verschiebung der Kapazitätsschwellen (Nennleistung), bis zu denen der Gasaufbereitungs-Bonus gewährt wird, von 350 bzw. 700 Normkubikmetern auf 700 bzw. 1.400 Normkubikmeter.
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Ja, die parallele Nachweisführung von Biomethanmengen in beiden Nachweissystemen ist möglich und in bestimmten Fällen sogar notwendig.
Ein Beispiel dafür ist die Nutzung von Biomethan im Rahmen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG). Dieses erfordert einerseits einen Nachhaltigkeitsnachweis, der über das NABISY-System der BLE geführt wird. Andererseits können zusätzliche Kriterien, die nicht durch NABISY abgedeckt werden, über das dena Biogasregister entsprechend der Kriterienmatrix erbracht werden.
Voraussetzungen für die parallele Nachweisführung im dena Biogasregister
Damit die parallele Nachweisführung nachvollziehbar dokumentiert ist, sind die folgenden Punkte zu beachten:
Auditbericht:
- Der Auditor oder Gutachter, der die Prüfung der Biomethanmenge im Rahmen des BADs durchführt, muss die parallele Nachweisführung ausdrücklich im Auditbericht vermerken.
- Dieser Eintrag dient als Nachweis dafür, dass die Biomethanmengen gleichzeitig in beiden Systemen geführt werden, ohne dass es zu Unstimmigkeiten kommt.
Verbot von Doppelvermarktung:
- Eine parallele Nachweisführung bedeutet nicht, dass Biomethanmengen gleichzeitig in verschiedenen Vermarktungspfaden genutzt werden dürfen. Wird der Nachweis in einem System umgebucht oder ausgebucht, muss er auch im anderen System umgebucht/stillgelegt werden.
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Aus verschiedenen Gründen kann es sein, dass eine vertraglich vereinbarte Lieferung doch nicht, oder nur teilweise, erfolgen kann und Ersatzmengen beschafft werden müssen. Insb. wenn der Belieferungszeitraum bereits angefangen hat ergeben sich hier Probleme mit der Massenbilanzierung der Mengen. Eine Auslegungshilfe zu diesem Thema finden Sie hier: