Hier finden Sie eine Übersicht über die Funktionsweise des Biogasregisters und die Dokumentationszeitpunkte innerhalb der Massenbilanzierung.
Der Biomethanproduzierende bucht das von ihm ins Erdgasnetz eingespeiste Biomethan ins Register ein. Ein Umweltgutachter oder sonstiger Sachverständiger (Auditor) prüft Anlage und Produktion vor Ort und bestätigt Menge, Eigenschaftsprofil und Herkunft des Biomethans im Register. Produzierende und Zwischenhandelnde buchen die abgenommenen Biomethanmengen entsprechend der Lieferkette auf die Konten anderer Registerteilnehmer um. Die verbrauchende Person entnimmt das Biomethan aus dem Erdgasnetz und bucht selbst oder mithilfe seines Lieferanten die entsprechende Menge aus dem Register aus. Der Verbrauchende erhält bei der Ausbuchung einen Registerauszug über die verbrauchte Menge mit Herkunft, Eigenschaftsprofil sowie Einspeise- und Entnahmeinformationen. Diesen kann der Verbrauchende dann für die Beantragung gesetzlicher Erstattungen und Vergütungen verwenden.
Um das Biogasregister nutzen zu können, muss zuerst ein Anlagenaudit durch einen Umweltgutachtenden durchgeführt werden. Dieser prüft an Hand verschiedener Kriterien die konforme Herstellung des Biomethans. Sind alle Kriterien erfüllt, kann der Biomethanproduzierende mit der Einstellung von Biogasmengen in das Biogasregister beginnen.
Zur Verifizierung der Mengen und der Qualität des Biomethans wird ein weiteres Audit durchgeführt, welches normalerweise die jährlich produzierten Biomethanmengen der Anlage umfasst. Das Gutachten wird in das Biogasregister hochgeladen und von der dena Registerführung auf Kohärenz mit den Daten der Biomethanproduzierenden geprüft. Nach der Freigabe durch die dena kann das Biomethan verbraucht werden: Der Verbrauchende wird im Biogasregister eingetragen und der Registerauszug erstellt. Damit steht dem Endverbrauchenden ein sicherer und nachvollziehbarer Nachweis des von ihm genutzten Biomethans zur Verfügung.
Anforderungen und Dokumentationszeitpunkte
Zur Erfüllung der Anforderungen nach EEG und EEWärmeG muss im Rahmen der Massenbilanzierung die jeweilige Menge Biomethan lückenlos von ihrer Herstellung (Beginn der Massenbilanzierung) über ihre Einspeisung in das Erdgasnetz und ihren Transport im Erdgasnetz bis zu ihrer Entnahme aus dem Erdgasnetz (Ende der Massenbilanzierung) dokumentiert werden. Dabei wird in drei Dokumentationszeitpunkte unterschieden:
Beginn der Massenbilanzierung
Die erste massenbilanzielle Dokumentation soll bei der Übergabe des Biomethans vom Anschlussnehmenden an den Transportkunden zur Einspeisung in das Erdgasnetz am Netzanschluss im Sinne des § 32 Nummer 2 GasNZV erfolgen. Die zahlenmäßig richtige Übertragung der in einem bestimmten Zeitraum am Netzanschluss an den Transportkunden übergebenen Menge Biomethan wird innerhalb des Biogasregisters von einem Auditor nach der sogenannten "Einbuchung" der Biomethanmenge bestätigt. Zusätzlich wird zur Dokumentation der Massenbilanzierung ein Auditdokument / Prüfgutachten innerhalb des Registers hinterlegt.
Handel innerhalb des Erdgasnetzes
Jede Übertragung des Anspruchs auf Ausspeisung einer der im Erdgasnetz transportierten Menge Biomethan entsprechenden Gasmenge, muss massenbilanziell dokumentiert werden. Dies betrifft insbesondere die Fälle des Handels mit Biomethanprodukten am virtuellen Handelspunkt. Dafür ist die Dokumentation des Übergangs der Rechte vom bisherigen Rechtsinhaber auf den neuen Rechtsinhaber erforderlich. Die Dokumentation muss in nachvollziehbarer Form die an der Übertragung der Rechte beteiligten Parteien sowie den Umfang der jeweiligen Menge Biomethan (z.B. anhand ihres Wärmeäquivalents) darstellen, zu der die Rechte von bisherigen Rechtsinhabenden auf den neuen Rechtsinhabenden übergehen. Innerhalb des Biogasregister Deutschland wird bei der sogenannten "Umbuchung" in nachvollziehbarer Form sowohl die Biomethanmenge als auch der neue Rechtsinhabende ("Käufer") dokumentiert. Zusätzlich gibt der bisherige Rechtsinhaber ("Verkäufer") eine Eigenerklärung ab, dass dieselbe Menge Biomethan nur einmal übertragen wurde (Ausschluss der Mehrfachvermarktung).
Ausspeisung des Gases an der Entnahmestelle aus dem Erdgasnetz
Die Verpflichtung zur Massenbilanzierung endet mit der Mengenerfassung an der Entnahmestelle aus dem Erdgasnetz. Dies kann für den Nachweis der Massenbilanzierung gegenüber dem Stromnetzbetreiber bzw. der zuständigen Behörde über einen Auszug aus einer unabhängigen Datenbank dokumentiert werden, sofern dieser Auszug die aus der Datenbank ausgebuchte Menge Biomethan bestätigt und mit einer Dokumentation der tatsächlich physisch entnommenen Menge Biomethan anhand von entsprechenden Abrechnungen, Ergebnissen geeichter Zähler oder vergleichbaren Unterlagen verbunden ist. Innerhalb des Biogasregister Deutschland wird bei der sogenannten "Ausbuchung" ein Biogasregister-Auszug erzeugt, welcher die Biomethanmenge sowohl hinsichtlich ihrer vergütungs- und nachweisrelevanten als auch bezüglich ihrer massenbilanziellen Eigenschaften dokumentiert. Dieser Biogasregister-Auszug kann somit gegenüber Stromnetzbetreibern bzw. den zuständigen Behörden als Nachweis zur Massenbilanzierung und als Hilfsinstrument zur Erlangung von Vergütungstatbeständen bzw. zur Anerkennung von Nachweistatbeständen eingesetzt werden.