Gesetze
Länderregelungen: Haushaltsrecht
Die haushaltsrechtliche Einordnung sowie die Anforderungen an die kommunalaufsichtliche Genehmigung für Contracting sind auf Ebene der Bundesländer geregelt.
Contracting-Modelle für öffentliche Liegenschafen sind in der Regel zwar zulässig, aber in den meisten Fällen einzeln genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht beruht auf der Einordnung von Contracting als „kreditähnliches Rechtsgeschäft“. Rechtsgrundlage für die Einstufung als kreditähnliches bzw. genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft sind die jeweiligen Gemeinde(haushalts)ordnungen bzw. Kommunalverfassungen der Bundesländer bzw. zugehörige Runderlässe durch die zuständigen Landesministerien. Diese Regelungen variieren von Bundesland zu Bundesland, was die Marktentwicklung von Contracting erschwert.
Gesetzlicher Anknüpfungspunkt der Haushaltsordnungen ist der darin verankerte „Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ (vgl. § 7 BHO), der an sich nachvollziehbar ist. Demgegenüber lässt sich jedoch feststellen, dass Effizienzmaßnahmen auf längere Sicht i.d.R. wirtschaftlich sind, insbesondere dann, wenn diese von einem Contractor durchgeführt werden. Erfahrungswerte zeigen, dass die Maßnahmen gut aufeinander und das Gebäude abgestimmt sind, i.d.R. komplexere und umfangreichere Maßnahmen als bei der Eigenumsetzung durchgeführt werden und daher höhere Einsparungen erzielt werden (bei von der dena begleiteten Projekten durchschnittlich 30% Einsparung).
Außerdem liegt das Risiko von Nachbesserungen und der Betriebsführung beim Contractor, dies wird bei der Wirtschaftlichkeit häufig nicht bewertet. In Zeiten von steigenden Energiepreisen wird der Nachweis der Wirtschaftlichkeit noch eindeutiger werden, wenn der Energieverbrauch insgesamt gesenkt wurde.
Die für das jeweilige Bundesland geltenden Regelungen finden Sie hier zum Download.
Ansprechpartnerin
-
Ursel Weißleder
Seniorexpertin Quartier & Stadt T: +49 30 66 777 - 607 ursel.weissleder(at)dena.de