Stand 06/2021
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtli- che Verträge der Deutschen Energie-Agentur GmbH, Chausseestr. 128a, 10115 Berlin (nachfolgend „dena“ genannt) mit Auftragnehmern und
Auftragnehmerinnen (nachfolgend „AN“ genannt).
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des/der AN finden keine Anwendung, es sei denn, die dena hat ihrer Geltung zuvor ausdrücklich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Vertragsbedingungen des/der AN in vertraglichen Unterlagen beigefügt sind oder in Bezug genommen werden sowie wenn dena in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des/der AN Leistungen, Lieferungen und Rechnungen vorbehaltlos annimmt oder diese bezahlt.
1.3 Die Regelungen der Beauftragung haben Vorrang vor denen des Angebots und diesen AGB.
2. Leistungserbringung und Abnahme
2.1 Der/Die AN wird die Leistungen nach Maßgabe der Beauftragung samt Anlagen sowie dieser AGB erbringen.
2.2 Der/Die AN hat die Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und dem Stand der Technik nach den anerkannten Regeln mit der gebotenen Fach- und Sachkunde durchzuführen.
2.3 Die Ab- bzw. Teilabnahme einer werkvertraglichen Leistung erfolgt durch Erklärung der dena in Textform.
2.4 Hat die dena einen Hauptauftrag mit einem Hauptauftraggeber geschlossen und die vertragsgegenständlichen Leistungen an den/die AN im Unterauftrag vergeben, ist die dena berechtigt, vor Abnahme der Leistung des/der AN die entsprechende Abnahme durch den Hauptauftraggeber abzuwarten.
3. Mängelgewährleistung und Verzug
3.1 Bei werkvertraglichen Leistungen ist der/die AN verpflichtet, der dena seine/ihre Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu ver- schaffen.
3.2 Das Recht auf Nacherfüllung, Selbstvornahme und Minderung be- steht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch schon vor Abnahme.
3.3 Für den Fall, dass die dena eine gesetzliche Rügeverpflichtung trifft, vereinbaren die Parteien, dass eine Rüge innerhalb von 10 Werktagen jedenfalls rechtzeitig ist.
3.4 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
3.5 Der/Die AN kommt in Verzug, wenn die Leistungen nicht entspre- chend dem vertraglich vereinbarten Terminplan bei der dena abgelie- fert werden. Sollte es im Rahmen der Leistungserbringung zu Zeitverzö- gerungen kommen, so ist dies der dena unverzüglich in Textform mitzu- teilen. Der/Die AN kann sich nur dann auf Terminverschiebungen beru- fen, wenn die dena diese in Textform bestätigt. Bereits entstandene Ansprüche aus einer nicht fristgerechten Leistungserbringung bleiben hiervon unberührt.
4. Nutzungs- und Verwertungsrechte, Freistellung
4.1 Sofern bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen urheberrechtlich schutzfähige Werke entstehen oder verwendet wer- den (z.B. Bilder, Grafiken), räumt der/die AN der dena die einfachen, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkten, unwiderruflichen und übertragbaren Nutzungsrechte an diesen Werken ein (Verlagsrecht, Öffentlich-Zugänglichmachung, Bearbeitungsrecht, Übersetzungsrecht, Veränderungsrecht, Recht zur Speicherung auf jeglichem verfügbaren Medium [Multimediarecht] sowie das Datenbankrecht etc.). Der/Die AN willigt in die Bearbeitung und Änderung sowie die Veröffentlichung und
Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Verwertung, auch der bearbeiteten und geänderten Werke durch die dena oder durch von der dena beauftragte Dritte ein. Der/Die AN wird als Urheber/Quelle benannt, sofern er nicht im Einzelfall schriftlich auf die Urhebernennung verzichtet.
4.2 Der/Die AN sichert zu, dass er sämtliche Rechte der Urheber und sonstigen Berechtigten, die für die Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, erworben hat und teilt der dena ggf. erforderliche Urhebernennungen oder Quellenangaben mit.
4.3 Der/Die AN stellt die dena auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die diese aus etwaig bestehenden Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten im Zusammenhang mit den von ihm erstellten Ergebnissen herleiten. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung der dena gegenüber Dritten.
4.4 Sofern der/die AN durch die Beauftragung zur Einräumung der ausschließlichen Rechte an die dena verpflichtet ist, räumt die dena dem/der AN auf Verlangen schriftlich einfache Nutzungsrechte ein, wenn und soweit der/die AN ein berechtigtes Interesse gelten machen kann und die Interessen der dena nicht entgegenstehen.
4.5 Die Einräumung der Nutzungsrechte gehört zur Hauptleistungspflicht.
5. Reisekosten, Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern die Beauftragung keine abweichenden Vereinbarungen ent- hält, werden Reisekosten des/der AN nicht erstattet.
5.2 Die dena zahlt die Vergütung in einer Summe nach vollständig erbrachter Leistung und Abnahme innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung. Der/Die AN hat die Rechnung gem. § 14 UStG aufzustellen und dabei Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form nachzuweisen. Bei der Rechnungsstellung hat der/die AN die jeweils von der dena mitgeteilte Auftragsnummer und Projektnummer anzugeben.
6. Unteraufträge
6.1 Der/Die AN darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung (in Textform) der dena Dritten übertragen, wenn diese zur Einhaltung der nach diesen AGB bestehenden Verpflichtungen entsprechend verpflichtet werden. Die dena wird die Zustimmung nur verweigern, wenn ihre berechtigten Interessen beeinträchtigt sind. Die Interessen der dena sind vor allem dann beeinträchtigt, wenn die von dem/der AN eingesetzten Dritten nicht über die erforderlichen Qualifikationen und Berufserfahrungen verfügen, die für die effiziente und erfolgreiche Erfüllung der vertraglichen Leistungen erforderlich sind.
6.2 Alle angestellten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sowie alle Dritten, die von dem/der AN im Rahmen dieses Vertrages eingeschaltet werden, gleich ob weisungsunterworfen oder nicht, sind Erfüllungsgehilfen des/der AN i.S.v. § 278 BGB.
7. Allgemeine Pflichten
7.1 Der/Die AN hat seine Leistungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften sowie der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze und dem Stand der Technik nach den anerkannten Regeln mit der gebotenen Fach- und Sachkunde durchzuführen.
7.2 Der/Die AN ist verpflichtet, bei der Durchführung des Vertrags die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 18.06.1998 (Vereinigungsfreiheit, Recht zu Kollektivverhandlungen, die Beseitigung aller Formen von Zwangsarbeit, die Abschaffung der Kinderarbeit und die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf) einzuhalten.
7.3 Der/Die AN ist bei Vertragserfüllung in Deutschland verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) einzuhalten und seinen Arbeitnehmern etwaige einschlägige Tariflöhne zu zahlen.
7.4 Der/Die AN ist insbesondere verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die entsprechenden Kernarbeitsnormen der IAO (Übereinkommen Nr. 29, Nr. 87, Nr. 98, Nr.100, Nr. 105, Nr. 111, Nr. 138 und Nr. 182) in das Recht des Einsatzlandes umgesetzt worden sind. Hat das Einsatzland eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in das nationale Recht umgesetzt, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vorschriften des Ein- satzlandes einzuhalten, die die gleiche Zielsetzung wie die Kernarbeitsnormen verfolgen.
8. Verschwiegenheit
8.1 Der/Die AN ist verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die dena bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren und dafür Sorge zu tragen, dass Dritte nicht Einsicht in Unterlagen der dena nehmen können. Dies betrifft insbesondere aber nicht ausschließlich Umstände oder Vorgänge, die Geschäftsabläufe, Geschäftsergebnisse, Know-How, Geschäftspartner oder personenbezogene Daten betreffen. Diese Verpflichtung besteht auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
8.2 Von der dena zur Verfügung gestellte Unterlagen oder Daten sind auf Anforderung bzw. nach Beendigung der Beauftragung unaufgefordert zu vernichten bzw. zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.
9. Datenschutz
9.1 Der/Die AN hat bezüglich der personenbezogenen Daten, die er von der dena erhält, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Soweit der/die AN im Rahmen dieses Vertrages personenbezogene Daten für die dena erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein Joint Controllership gem. Art. 26 DSGVO vorliegt, ist er zum Abschluss einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung verpflichtet.
9.2 Dem/Der AN ist es untersagt, die im Rahmen dieses Vertrages erhobenen, verarbeiteten oder genutzten personenbezogenen Daten weiterzugeben, weiterzuveräußern, weiterzuverarbeiten oder zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner auftragsgemäßen Pflichten zu nutzen.
9.3 Der/Die AN stellt sicher, dass die personenbezogenen Daten vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind und eingesetzte Mitarbeiter/innen sowie Dritte auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden.
9.4 Der/Die AN wird die Daten auf Aufforderung umgehend, spätestens aber nach Beendigung des Vertrages unwiederbringlich löschen und der dena die Löschung auf Anfrage bestätigen, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
10. Vertragslaufzeit, Kündigung, Rücktritt
10.1 Etwaige Laufzeitvereinbarungen ergeben sich aus der Beauftragung. Der dena steht auch im Falle einer Laufzeitvereinbarung ein Recht auf vorzeitige Kündigung zu.
10.2 Verträge über Dienstleistungen kann die dena jeweils bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen. Sofern die vorzeitige Kündigung nicht aus einem Grund erfolgt, den der/die AN zu vertreten hat, hat der/die AN im Falle einer vorzeitigen Kündigung eines befristeten Vertrages über Dienstleistungen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 5 Prozent der auf die zum Zeitpunkt der Kündigung verbleibende Restlaufzeit entfallenden Vergütung.
10.3 Verträge über Werkleistungen kann die dena jederzeit und ohne Angabe von Gründen kündigen. Dem/Der AN steht in diesem Fall ein An- spruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten abnahmefähigen Leistungen sowie in Höhe von 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu. Kündigt die dena aus einem Grund, den der/die AN zu vertreten hat, so steht dem/der AN nur eine anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen zu, soweit diese Leistungen für die dena verwertbar sind.
10.4 Sofern die vorliegende Beauftragung im Rahmen eines zuwendungsgeförderten Projekts erfolgt, steht der dena bei nachweislich ausbleibender Förderung des Projekts durch den öffentlichen Fördermittelgeber im jeweils laufenden Haushaltsjahr (auch Haushaltssperre für mehr als zwei Monate) ein sofortiges Sonderkündigungsrecht zu. Im Fall einer Sonderkündigung wird nur die bis dahin erbrachte, teilabnahmefähige Leistung vergütet.
10.5 Werden Leistungen beauftragt, ohne dass der Zuwendungsgeber zumindest einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn beschieden hat, so behält sich die dena aus zuwendungsrechtlichen Gründen den Rücktritt vom Vertrag vor.
10.6 Kündigung und Rücktritt bedürfen der Schriftform.
11. Integrität
11.1 Der/Die AN darf im Zusammenhang mit der Vergabe bzw. dem Auftrag und/oder Durchführung des Vertrags weder selbst noch durch Dritte Geschenke oder Vorteile anbieten, gewähren oder für sich oder andere annehmen oder fordern; dies gilt auch für Beschleunigungsgelder.
11.2 Der/Die AN darf keine Beschränkungen des Wettbewerbs mit einem oder mehreren anderen Unternehmen vereinbaren.
11.3 Jegliche Form von Korruption ist untersagt. Der/Die AN ist verpflichtet, geeignete und angemessene Maßnahmen zur Korruptionsprävention und -bekämpfung vorzunehmen. Er/Sie ist darüber hinaus verpflichtet, bestätigte Fälle sowie schwerwiegende Verdachtsfälle in Bezug auf Korruption und/oder Vermögensdelikte wie z. B. Betrug, Unterschlagung oder Untreue im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung unverzüglich an die Ombudsperson zu melden. Die Ombudsperson ist erreichbar via E-Mail (ombudsstelle.dena@curacon.de), Telefon ((0)30 2 83 05 50-90) oder Telefax ((0)30 2 83 05 50-6).
12. Vertragsstrafe
12.1 Gerät der/die AN im Falle von vereinbarten Liefer- oder Leistungsterminen in Verzug, hat er für jeden Werktag der schuldhaften Fristüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 Prozent des Nettoauftragswerts des jeweiligen Liefer- oder Leistungsumfangs zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5 Prozent des Nettoauftragswerts je Liefer- und Leistungsumfang, insgesamt auf 5 Prozent des Nettogesamtauftragswerts begrenzt.
12.2 Eine verwirkte Vertragsstrafe kann vom Auftraggeber, auch wenn sie bei Abnahme und Entgegennahme der Leistung nicht vorbehalten worden ist, bis zur Fälligkeit der Schlusszahlung geltend gemacht werden. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die verwirkte Vertragsstrafe wird auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
12.3 Bei Verstößen gegen eine Verpflichtung nach Ziffern 7.2 - 7.4 (Mindestlohn) und 11. (Integrität) ist der Auftragnehmer verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000 zu zahlen. Ist bei einem zugewandten geldwerten Vorteil dieser höher als EUR 25.000, schuldet der/die AN eine Vertragsstrafe in Höhe des zugewandten Vorteils. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
13. Textformerfordernis, salvatorische Klausel, Rechts- wahl, Gerichtsstand
13.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung oder den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden zu der Beauftragung bestehen nicht.
13.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für das Vorliegen von Vertragslücken.
13.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
13.4 Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist Berlin.