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Gesetze

Hier finden Sie eine Reihe von Gesetzen und Verordnungen rund um das Thema Regenerative Energien.

Im EEWärmeG wird ab dem 1. Januar 2009 der Einsatz erneuerbarer Energien im Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden verbindlich vorgeschrieben. Ein Teil des Wärmeenergiebedarfs soll dabei aus erneuerbaren Energien gedeckt werden. Als Wärmeenergiebedarf gilt bei Wohn- und Nichtwohngebäuden der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der Kühlbedarf.

Eine Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien in bestehenden Gebäuden oder bei Sanierungen ist durch das EEWärmeG nicht vorgeschrieben!

Zum Einsatz stehen verschiedene marktreife technische Systeme zur Verfügung, die angepasst auf das jeweilige Gebäude zur Anwendung kommen können. Folgende erneuerbare Energien können beispielsweise genutzt werden:

  • Solarenergie: Nutzung durch Solarkollektoren
  • Feste Biomasse (z.B. Holzpellets oder Hackschnitzel): Einsatz entsprechender Kessel oder Öfen
  • Geothermie und Umweltwärme: Nutzung mit effizienten Wärmepumpen
  • Biogas: in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und Wärme
  • Bioöl: Einsatz nur zulässig, wenn gemäß Nachhaltigkeitsverordnung erzeugt und in den besten verfügbaren Heizkesseln eingesetzt (derzeit Brennwertkessel)

Schon seit 1991 förderte das "Stromeinspeisungsgesetz" die Stromerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien. Am 1. April 2000 wurde es abgelöst durch das "Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien" - kurz: Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das EEG gab noch stärkere Anreize, in die regenerativen Energien zu investieren und sollte dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am gesamten Energieverbrauch bis zum Jahr 2010 mindestens zu verdoppeln.

Die Konditionen des EEG werden kontinuierlich an die aktuellen Entwicklungen angepasst.

Diese Verordnung zum Erneuerbare-Energien-Gesetz bestimmt, welche Stoffe als Biomasse gelten und welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung aus Biomasse in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Darüber hinaus legt sie fest, welche Umweltanforderungen bei der Erzeugung von Strom aus Biomasse einzuhalten sind.

Biomasse sind demnach bestimmte Energieträger aus Phyto- und Zoomasse, aus denen in einstufigen oder mehrstufigen Verfahren (z.B. Feuerungsanlagen kombiniert mit Dampfturbinen-, Dampfmotor-, Stirlingmotor- und Gasturbinenprozessen) Strom erzeugt wird.

Je nach Vorhaben gelten unterschiedliche Fördersätze je angefangenem Quadratmeter installierter Bruttokollektorfläche.

Laut dieser Richtlinie werden gefördert:

  • Errichtung von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung und/oder zur Bereitstellung von Prozesswärme
  • Errichtung von Solarkollektoranlagen zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung
  • Erweiterung bestehender Anlagen
  • Anlagen, die zur Schwimmbadbecken-Wassererwärmung genutzt werden
  • Biomasseanlagen (Zuschüsse nur für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mindestens 8 und maximal 100 kW sowie einem Kesselwirkungsgrad von mindestens 88 Prozent)  

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA Externer Link) in Eschborn und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW Externer Link) in Frankfurt am Main sind vom BMU mit der Durchführung der Fördermaßnahmen beauftragt.

Die neue Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energien ist im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in Kraft getreten
Für private Antragsteller gilt:

Antragsteller, die in 2006 wegen fehlender Haushaltsmittel einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, können erneut einen Antrag stellen. Die Fördersätze für diese Anträge orientieren sich an denen der Richtlinie vom 12. Juni 2006.
Ab dem 22. Januar 2007 sind die Anträge beim BAFA abrufbar.
Der erneute Antrag ist nach Inbetriebnahme und bis zum 31. Juli 2007 einzureichen.

Ab dem 15. März 2007 können beim BAFA nach der neuen Richtlinie 2007 Anträge für thermische Solaranlagen, Pelletkessel, Hackschnitzelheizungen und Scheitholzvergaseranlagen gestellt werden. Hierfür muss der Antrag auf Förderung erst nach Inbetriebnahme der Anlage eingereicht werden.

Der Zuschuss für große thermische Solaranlagen ab 20 m2 Kollektorfläche, die zur Heizungsunterstützung und zur Warmwasserbereitung eingesetzt werden, kann bis zum Dreifachen der Basisförderung betragen.
Der Antrag muss in diesem Fall vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Ausführliche Informationen zum Marktanreizprogramm für andere Zielgruppen enhält die Datenbank Förderkompass Energie des BINE Informationsdienstes.

Weitere Informationen:
www.energiefoerderung.info Externer Link

Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt

Zweck dieser Richtlinie ist es, eine Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern. Außerdem soll sie eine Grundlage für einen gemeinsamen Rahmen für den Strombereich in der EU schaffen. Mit ihr wurden wichtige Voraussetzungen für die Liberalisierung der Märkte und den Abbau von staatlichen Eingriffen gelegt.

Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor

Am 8. Mai 2003 wurde diese Richtlinie beschlossen. Die EU-Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass ein Mindestanteil an „Biokraftstoffen“ und „anderen erneuerbaren Kraftstoffen“ auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird. Die nationalen Richtwerte orientieren sich dabei an den Zielen der Richtlinie – bis zum 31. Dezember 2005 2 Prozent und bis Ende 2010 5,75 Prozent aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor zu ersetzen.


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